DGUV Information 203-021 - Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren -

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Unterweisung

Beschäftigte, die Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminierten Materialien oder mit Desinfektionsmitteln durchführen, sind vor Aufnahme der Beschäftigung mündlich über auftretende Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung ist mindestens jährlich zu wiederholen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Arbeitsmedizinische Beratung

Im Rahmen der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen. Mögliche Inhalte sind eventuelle gesundheitliche Folgen der gefährdenden Tätigkeit, deren Vermeidung sowie Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Grundlage der Unterweisung sind Betriebsanweisung und Hygieneplan.

Siehe auch § 14 der Biostoffverordnung, § 14 der Gefahrstoffverordnung und § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".