DGUV Information 203-021 - Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren -

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Betriebsanweisung und Hygieneplan

Unter der Berücksichtigung der Betriebsanleitung (Information für Benutzende) für die Desinfektionseinrichtung, des Sicherheitsdatenblattes und der Verarbeitungshinweise für das Desinfektionsmittel sowie der betrieblichen Gegebenheiten sind eine Betriebsanweisung und ein Hygieneplan für Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminierten Materialien und mit Desinfektionsmitteln in verständlicher Form und Sprache aufzustellen.

Die Betriebsanweisung soll Angaben enthalten z. B. über auftretende Gefahren für Mensch und Umwelt, erforderliche Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, allgemeine hygienische Maßnahmen, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung (siehe Anhang 2).

Der Hygieneplan soll z. B. spezielle Festlegungen über Art und Zeitpunkt der hygienischen Maßnahmen, Art der Desinfektions- und Reinigungsmittel und den betroffenen Personenkreis enthalten (Musterhygieneplan siehe Anhang 1).

Siehe auch § 14 der Biostoffverordnung, § 14 der Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" (TRGS 555) und IVSS-Factsheets "Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen".

Betriebsanweisung und Hygieneplan sind im Dentallabor an geeigneter Stelle bekannt zu machen und zu beachten.