DGUV Information 203-021 - Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren -

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Abschnitt 5.8 - 5.8 Persönliche Schutzausrüstungen/Hygiene

Allen Beschäftigten am Desinfektionsplatz müssen geeignete flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe in ausreichender Stückzahl zur Verfügung stehen. Je nach Verschmutzungsgefahr durch Krankheitskeime oder verspritzende Desinfektionsmittel ist weitere Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

Bei der Auswahl der Schutzhandschuhe ist darauf zu achten, dass diese flüssigkeitsdicht und beständig gegenüber Desinfektionsmitteln und mechanischen Beanspruchungen sind. Geeignet sind wieder verwendbare Schutzhandschuhe z. B. aus Nitril- oder Butylkautschuk (DIN EN 374). Falls Latexhandschuhe zum Einsatz kommen, ist darauf zu achten, dass diese puderfrei und allergenarm sind.

Siehe auch § 9 der Biostoffverordnung, DGUV Regel 112-195 und DGUV Regel 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen", IVSS-Factsheets "Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen"; BASIS-Portal: geeignete Handschuhe sind im BASIS-Portal der BG ETEM gelistet (ccc_1714_180401_08.jpgwww.basis-bgetem.de).

Beschäftigten am Desinfektionsplatz sind geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Anwendung von feuchtigkeitsdichten Schutzhandschuhen und Hautschutzprodukten sollte nur nach Rücksprache mit dem Arbeitsmediziner bzw. der Arbeitsmedizinerin erfolgen.

Siehe auch DGUV Information 212-017 "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz - Auswahl, Bereitstellung und Benutzung".

Beschäftigte am Desinfektionsplatz müssen die zur Verfügung gestellten Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Hautschutzmittel benutzen.

Siehe § 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Vom Hersteller als desinfizierbar deklarierte Schutzhandschuhe sowie Beschickungshilfen sind nach Kontakt mit mikrobiell kontaminierten Materialien vor jedem Ablegen zu desinfizieren.

Welche Desinfektionsmittel zur Desinfektion der Schutzhandschuhe geeignet sind, sollte vom Hersteller angegeben werden. Eine Kontamination von Betätigungseinrichtungen und Griffen, eine Rekontamination von Materialien sowie eine Kontamination der Hände beim Ablegen der Schutzhandschuhe soll vermieden werden.

Die Beschickungshilfen sind mit Desinfektionsmitteln für Instrumente nach Vorschrift der Hersteller zu desinfizieren.

Siehe auch § 9 Biostoffverordnung.

Schutzhandschuhe und gegebenenfalls Schutzkleidung sind nach Beendigung der Tätigkeit am Desinfektionsplatz abzulegen. Sie sind so aufzubewahren, dass eine Kontamination der Innenseiten nicht erfolgt, oder sie sind zu entsorgen. Die Hände sind mit Händedesinfektionsmittel zu desinfizieren.

Siehe auch § 9 Biostoffverordnung.

An Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe besteht oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, dürfen Beschäftigte keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen oder aufbewahren.

Siehe auch § 11 Abs. 3 Biostoffverordnung und Technische Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).

Bei Arbeiten am Desinfektionsplatz dürfen an Händen oder Unterarmen keine Ringe, Schmuckstücke oder Uhren oder Ähnliches getragen werden.