DGUV Information 203-021 - Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren -

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen/Erläuterungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Viren), die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

    Siehe auch § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung.

  2. 2.

    Nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung sind Tätigkeiten mit zahnmedizinischen Abformungen, zahntechnischen Werkstücken und Hilfsmitteln, die mikrobiell kontaminiert sein können.

    Siehe auch § 2 Abs. 4 und 5 der Biostoffverordnung.

  3. 3.

    Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt. Je höher die Risikogruppe ist, desto größer ist das Infektionsrisiko.

    • Risikogruppe 1 - Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

    • Risikogruppe 2 - Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

    • Risikogruppe 3 - Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

    • Risikogruppe 4 - Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

  4. 4.

    Materialien sind zahnmedizinische Abformungen, zahntechnische Werkstücke und Hilfsmittel.

    Hilfsmittel sind z. B. Werkzeuge (Instrumente), Artikulatoren (Kausimulatoren) und Gesichtsbögen.

  5. 5.

    Mikrobielle Kontamination ist die Verunreinigung von Materialien mit Erregern übertragbarer Krankheiten.

    Erreger übertragbarer Krankheiten können Bakterien, Pilze oder Viren sein.

  6. 6.

    Mikrobiell kontaminierte Materialien sind Materialien, die aus der Mundhöhle von Patienten und Patientinnen kommen oder anderweitig mikrobiell kontaminiert sein können.

  7. 7.

    Desinfektion ist das Abtöten bzw. das irreversible Inaktivieren von Erregern übertragbarer Krankheiten mit dem Ziel der Unterbrechung von Infektionsketten.

  8. 8.

    Desinfektionsplatz ist ein gesonderter Arbeitsplatz, an dem alle eingehenden mikrobiell kontaminierten Materialien dem Transportbehälter oder der Verpackung entnommen und desinfiziert, gereinigt und gespült werden.

    Beim Desinfektionsplatz handelt es sich um einen Bereich, in dem Infektionsgefahren bestehen können.

  9. 9.

    Desinfektions- und Reinigungseinrichtung ist eine Vorrichtung, bei der der Desinfektions- und Reinigungsvorgang unabhängig vom Benutzenden abläuft.

  10. 10.

    Desinfektionsmittel (siehe auch Kapitel 5.5 bis 5.6) ist ein chemisches Mittel, das in der Lage ist, die Anzahl lebensfähiger Mikroorganismen zu reduzieren. Je nach Anwendungsgebiet wird in Mittel zur Flächen-, Instrumenten- und Händedesinfektion unterschieden.

  11. 11.

    Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in der Biostoffverordnung (BiostoffV) bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung.

    Die Fachkunde umfasst folgende Komponenten:

    • Geeignete Berufsausbildung und einschlägige Berufserfahrung

      Abschluss einer staatlich anerkannten branchentypischen Ausbildung, z. B. Zahntechniker/Zahntechnikerinnen, und mindestens 2 Jahre im erlernten Beruf tätig

    • Kompetenz im Arbeitsschutz

      Voraussetzungen hierfür sind Kenntnisse der

      • relevanten Biostoffe und ihrer Eigenschaften,

      • Arbeitsplätze und Tätigkeiten,

      • einschlägigen Rechtsgrundlagen

      sowie Fähigkeit zur

      • Bewertung von Tätigkeitsabläufen und Expositionssituationen hinsichtlich der von den Biostoffen ausgehenden Gefährdungen,

      • Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik und

      • Ermittlung und Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Desinfektion.

      Siehe auch § 2 Abs. 11 Biostoffverordnung und TRBA 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung".