DGUV Information 203-021 - Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren -

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Desinfektion mikrobiell kontaminierter Materialien

Es muss sichergestellt werden, dass alle eingehenden mikrobiell kontaminierten Materialien dem Transportbehälter oder der Verpackung am Desinfektionsplatz entnommen, gereinigt, desinfiziert und gespült werden.

Die erforderliche Desinfektionsdauer richtet sich nach den Angaben in der Betriebsanleitung (Information für Benutzende) für die Desinfektionseinrichtung und den Herstellerhinweisen für das Desinfektionsmittel.

Mikrobiell kontaminierte Materialien dürfen nur mit Verfahren nach Kapitel 4.4 gereinigt und desinfiziert werden. Dabei ist die erforderliche Desinfektionsdauer einzuhalten (Musterhygieneplan siehe Anhang 1). Abformungen und zahntechnische Werkstücke sind anschließend mit Wasser abzuspülen.

Desinfizierte Materialien dürfen nicht rekontaminiert werden.

Eine erneute Kontaminierung wird z. B. verhindert durch

  • die Verwendung von Beschickungshilfen (z. B. Greifwerkzeug), wobei jeweils ein Instrument zum Einbringen der kontaminierten Materialien in die Desinfektionseinrichtung und ein anderes Instrument nur zur Entnahme dienen muss, siehe auch Kapitel 5.8,

  • Ablegen desinfizierter Materialien auf besonderen vom Desinfektionsplatz abgetrennten Ablagemöglichkeiten, siehe auch Kapitel 4.2,

  • Handschuhdesinfektion nach Kontakt mit mikrobiell kontaminierten Materialien, siehe auch Kapitel 5.8,

  • Armaturen, die ohne Handberührung bedienbar sind.

Desinfizierte Materialien und mikrobiell kontaminierte (nicht desinfizierte) Materialien sind getrennt voneinander abzulegen und zu handhaben.

Dies kann z. B. durch die Aufbewahrung in unterscheidbaren Behältern erfolgen.