DGUV Information 203-021 - Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren -

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Desinfektionsmittel

Es ist sicherzustellen, dass zur Desinfektion nur geeignete Desinfektionsmittel verwendet werden.

Zur Desinfektion von Händen, Flächen, Geräten oder Instrumenten einschließlich Hilfsmitteln und Transportbehältern sind Desinfektionsmittel und -verfahren mit zumindest begrenzter Viruzidie (dieses schließt die Wirkung gegen HBV und HCV ein) geeignet. Die Wirksamkeit der Mittel muss nachgewiesen sein [z. B. Eintrag in der Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH)].

Zur Desinfektion von Abformungen oder zahntechnischen Werkstücken sind Desinfektionsmittel geeignet, für die ein Nachweis über bakterizide, insbesondere tuberkulozide, fungizide und zumindest begrenzte viruzide (dies schließt eine Wirksamkeit gegen Hepatitis-B- und -C-Viren, und HIV ein) Wirkung vorliegt. Desinfektionsmittel für Abformungen oder zahntechnische Werkstücke werden nach den Kriterien der Instrumentendesinfektion getestet und in der VAH-Liste im entsprechenden Teil aufgeführt.

Desinfektionsmittel für Abformungen sind geeignet, wenn durch den Hersteller zusätzlich die Erhaltung der Formstabilität und Gipskompatibilität bestätigt wird (siehe Anhang 3).

Unter Berücksichtigung der Verarbeitungshinweise und Dosierhinweise des Herstellers für das Desinfektionsmittel und der betrieblichen Gegebenheiten ist die Gebrauchsdauer (max. Standzeit) des Desinfektionsmittels zu beachten.

In Abhängigkeit von der Verunreinigung des Desinfektionsmittels kann ein täglicher oder noch häufigerer Wechsel des Desinfektionsmittels erforderlich sein.

Für den privaten Gebrauch angebotene Prothesenreinigungsmittel sind keine geeigneten Desinfektionsmittel.