DGUV Information 203-021 - Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren -

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Verfahren zur Desinfektion und Reinigung

Zur Desinfektion mikrobiell kontaminierter Materialien sind nur Verfahren zulässig, bei denen

  • Hautkontakt mit Krankheitserregern oder Desinfektionsmitteln weitgehend ausgeschlossen ist,

  • Krankheitserreger oder Desinfektionsmittel während des Desinfektionsvorganges nicht frei werden können,

  • mikrobiell kontaminierte Materialien vollständig mit Desinfektionsmitteln benetzt werden und

  • eine zeitliche Überwachung des Desinfektionsvorganges möglich ist.

Hautkontakt ist weitgehend ausgeschlossen z. B. bei Einrichtungen mit Handschuheingriff, der Verwendung von Beschickungshilfen, z. B. Eintauchkorb, Greifzange oder der Benutzung von Schutzhandschuhen; siehe auch Kapitel 5.8.

Das Freiwerden von Krankheitserregern oder Desinfektionsmitteln wird verhindert z. B. bei Einrichtungen, die im geschlossenen System arbeiten oder über einen dicht schließenden Deckel verfügen.

Es empfiehlt sich die Verwendung kombinierter Desinfektions- und Reinigungseinrichtungen, bei denen der Desinfektions- und Reinigungsvorgang unabhängig vom Benutzenden abläuft und die Einhaltung der erforderlichen Desinfektions- und Reinigungsdauer gerätetechnisch sichergestellt ist.

Zur Desinfektion und Reinigung von getragenem Zahnersatz mit Zahnsteinablagerungen sind z. B. Ultraschall-Desinfektionseinrichtungen oder andere geeignete Verfahren anzuwenden.

Das Handsprühverfahren, z. B. mit Druckgasdose, ist als Desinfektionsverfahren für mikrobiell kontaminierte Materialien ungeeignet.

Siehe auch § 9 Abs. 3 der Biostoffverordnung sowie IVSS-Factsheets "Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen".

Zur Desinfektion von Hilfsmitteln ist abweichend das Handsprühverfahren zulässig, sofern die in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren ungeeignet sind.

Verfahren zur Desinfektion von Hilfsmitteln können aufgrund der Größe, z. B. Artikulator, oder des Werkstoffes der Hilfsmittel oder der Anforderungen an die Maßhaltigkeit ungeeignet sein.

Zum Reinigen und Spülen von Materialien muss am Desinfektionsplatz eine Einrichtung mit fließendem Wasser, z. B. Spülbecken, vorhanden sein, sofern Reinigungs- und Spülvorgang nicht in der Desinfektionseinrichtung ablaufen.

Durch das Reinigen werden anhaftende Verunreinigungen, z. B. Blut oder Speisereste, durch das Spülen werden Desinfektionsmittelrückstände von Materialien entfernt.