DGUV Information 203-021 - Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren -

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Desinfektionsplatz

Der Desinfektionsplatz muss so gestaltet sein, dass an ihm die eingehenden mikrobiell kontaminierten Materialien aus dem Transportbehälter entnommen und desinfiziert, gereinigt und gespült werden können und eine Rekontamination und ein Verschleppen von Krankheitserregern in andere Bereiche verhindert wird.

Dies wird z. B. erreicht, wenn der Desinfektionsplatz ausreichend große Arbeits- und Ablageflächen für mikrobiell kontaminierte Materialien sowie Desinfektions- und Reinigungseinrichtungen und hiervon getrennte Ablagemöglichkeiten für desinfizierte Materialien umfasst.

Der Desinfektionsplatz muss als solcher eindeutig gekennzeichnet sein.

Dies kann z. B. durch die Betriebsanweisung oder durch das Symbol Biogefährdung oder durch die Bezeichnung "Desinfektionsplatz" erfolgen. Das Symbol Biogefährdung sollte nur zur Kennzeichnung des Arbeitsbereiches und nicht auf den Transportverpackungen verwendet werden.

Werden wieder verwendbare Transportverpackungen eingesetzt, müssen diese aus Materialien bestehen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.