DGUV Information 201-018 - Handbetriebene Arbeitssitze

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Anhang 1 - Lehrgänge für Höhenarbeiter

1
Ausbildung zum Höhenarbeiter für die Benutzung von handbetriebenen Arbeitssitzen der Bauart A

Die Ausbildung muss mindestens folgende Inhalte aufweisen:

  • Möglichkeiten und Grenzen der Durchführung von Arbeiten,

  • Gerätekunde,

  • Anschlagtechnik,

  • spezielle Unterweisung zur Arbeitssicherheit,

  • Praktische Ausbildung am Gerät.

2
Ausbildung zum Höhenarbeiter für die Benutzung von handbetriebenen Arbeitssitzen der Bauart B

2.1 Grundausbildung

Die Grundausbildung muss mindestens folgende Inhalte aufweisen:

  • Möglichkeiten und Grenzen der Durchführung von Arbeiten,

  • Seil-, Knoten- und Gerätekunde,

  • Anschlagtechnik,

  • spezielle Unterweisung zur Arbeitssicherheit,

  • Rettungstechniken,

  • Sicherungsvarianten,

  • praktische Ausbildung am Gerät,

  • praktische Ausbildung entsprechend den tatsächlich auftretenden Arbeitsaufgaben,

  • Abschlussprüfung.

2.2 Fortbildung zum aufsichtführenden Höhenarbeiter

Der Schwerpunkt dieser Fortbildung soll in dem Vertiefen von Arbeits-, Sicherungs- und Rettungstechniken liegen. Hierzu gehören die Auswahl der geeigneten Systeme, die Beurteilung von Anschlagpunkten und die Planung geeigneter Rettungsmaßnahmen.

Der Erfolg der Ausbildung ist durch eine Prüfung mit praktischer Vorführung nachzuweisen.

2.3 Nachschulung

Im Rahmen einer jährlichen Nachschulung jedes Höhenarbeiters sind Kenntnisse aufzufrischen bzw. neue Kenntnisse zu vermitteln. Hierzu gehören insbesondere Sicherungs- und Rettungstechniken.