DGUV Information 201-018 - Handbetriebene Arbeitssitze

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Abschnitt 7.5 - Prüfung

7.5.1
Vor jeder Inbetriebnahme hat sich der Höhenarbeiter von der Betriebssicherheit und dem ordnungsgemäßen Zustand der einzelnen Komponenten des handbetriebenen Arbeitssitzes durch eine Prüfung zu überzeugen. Diese Prüfung muss Tragsystem und Sicherungssystem erfassen.

7.5.2
Der Unternehmer hat handbetriebene Arbeitssitze entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Sachkundigenprüfung aufzubewahren.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der handbetriebenen Arbeitssitze hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-EN-Normen, DIN-Normen, Technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von handbetriebenen Arbeitssitzen beurteilen kann.

7.5.3
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass handbetriebene Arbeitssitze nach Schadensfällen, welche die Trag- oder Funktionsfähigkeit beeinflussen können, sowie nach Instandsetzungsarbeiten einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Sachkundigenprüfung aufzubewahren.