DGUV Information 201-018 - Handbetriebene Arbeitssitze

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Abschnitt 7.3 - Höhenarbeiter

7.3.1
Der Unternehmer darf nur Höhenarbeiter beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die fachlich geeignet sind und deren gesundheitliche Eignung nachgewiesen ist.

Fachlich geeignete Personen müssen die mit dem Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen verbundenen Gefahren erkennen, beurteilen und abwenden können.

Die fachliche Eignung kann z.B. durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachgewiesen werden, siehe Anhang 1 "Lehrgänge für Höhenarbeiter". Zu der fachlichen Eignung gehört eine Ausbildung sowohl zum Ersthelfer als auch im Umgang mit den erforderlichen Rettungsmethoden.

Die gesundheitliche Eignung kann z.B. durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Arbeiten mit Absturzgefahr" (G 41) nachgewiesen werden.

7.3.2
Der Unternehmer hat die Höhenarbeiter in die jeweilige Tätigkeit einzuweisen.