DGUV Information 201-018 - Handbetriebene Arbeitssitze

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Abschnitt 7.1 - 7 Anwendung des Verfahrens

7.1 Zulässigkeit des Einsatzes

7.1.1
Handbetriebene Arbeitssitze dürfen bei Bauarbeiten nur eingesetzt werden, wenn der Einsatz von stationären Arbeitsplätzen, bodenverfahrbaren Arbeitsplätzen oder kraftbetriebenen höhenverfahrbaren Arbeitsplätzen auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist.

Bauarbeiten siehe BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Betriebstechnische Gründe liegen z.B. vor, wenn im Betriebsablauf Produktionsunterbrechungen erforderlich sind, die mit einem unvertretbar hohen technischen oder technologischen Aufwand verbunden sind.

7.1.2
Abweichend von Abschnitt 7.1.1 dürfen handbetriebene Arbeitssitze grundsätzlich bei Bauarbeiten geringen Umfangs und bei Inspektionsarbeiten verwendet werden.

Eine Bauarbeit hat dann geringen Umfang, wenn zu ihrer Durchführung der Arbeitssitz nicht länger als 2 Stunden benutzt werden muss.

7.1.3
Der Einsatz des Arbeitsverfahrens ist für Bauarbeiten nicht zulässig, wenn

  1. 1.

    diese periodisch wiederkehrend auszuführen sind,

    z.B. Reinigungsarbeiten.

  2. 2.

    eine Gefährdung des Trag- und Sicherungssystems durch Geräte, Werkzeuge, verwendetes Material oder betriebsbedingte Bewegungen möglich ist,

    Eine Gefährdung ist z.B. möglich bei Sand- und Flammstrahlarbeiten,

    bei Arbeiten mit Schweiß-, Schleif- und Trennmaschinen sowie kraftbetriebenen Sägen,

    bei Schweiß- und Lötarbeiten,

    bei Schneid- und Brennarbeiten von Beton und Stahl,

    bei der Verwendung von chemischen Substanzen, welche die Funktion des handbetriebenen Arbeitssitzes mindern oder beeinträchtigen können.

    Eine Gefährdung besteht auch, wenn z.B. bei einer Abseilhöhe von 15 m eine seitliche Seilauslenkung von mehr als 2 m, in der Horizontalen gemessen, besteht oder wenn bei ständigen Pendelbewegungen des Benutzers das Tragseil über oder an Kanten bewegt wird.

  3. 3.

    Gefahren durch pendelnde, umfallende, herabfallende, wegfliegende oder abrollende Lasten bestehen,

    Quetsch- und Schergefahr besteht z.B. bei der Montage und Demontage von Fertigbauteilen.

  4. 4.

    Gefahren von giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgehen,

  5. 5.

    Gefahren durch elektrischen Strom, Stich- oder Schnittverletzungen, Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen oder andere Witterungseinflüsse bestehen,

  6. 6.

    das Einzelgewicht des benutzten Gerätes oder Materials mehr als 10 kg oder das mitzunehmende Gesamtgewicht auf dem Arbeitssitz mehr als 25 kg beträgt,

  7. 7.

    Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m2 mitgeführt werden und der Arbeitsplatz dem Wind ausgesetzt ist,

  8. 8.

    beim Auf- und Abseilen nicht beide Hände des Benutzers frei von mitzuführenden Geräten oder Materialien sind.

7.1.4
Handbetriebene Arbeitssitze dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie jederzeit in eine Position gebracht werden können, in der ein gefahrloses Verlassen des Arbeitssitzes und der Einsatzstelle möglich ist.

Beim Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen z.B. in Bohrungen können zusätzliche Einrichtungen erforderlich sein, um den Höhenarbeiter an die Erdoberfläche zurück zu transportieren.

7.1.5
Gemäß § 7 Absatz 6 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37) ist der erste Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen auf jeder Baustelle der Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme schriftlich anzuzeigen.

Ein Muster für die Anzeige enthält Anhang 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).