DGUV Information 201-018 - Handbetriebene Arbeitssitze

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Abschnitt 5.1 - 5 Aufhängungen

5.1 Unabhängige Aufhängungen

Für die Aufhängung des Tragsystems und des Sicherungssystems sind voneinander unabhängige Anschlagpunkte beziehungsweise Anschlagkonstruktionen vorzusehen. Für die Aufhängung beider Systeme kann derselbe Anschlagpunkt beziehungsweise dieselbe Anschlagkonstruktion vorgesehen werden, wenn deren Tragfähigkeit mindestens dem Doppelten des in Abschnitt 5.4 geforderten Wertes entspricht.