DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.3 - Einbauten in Sicherheitsräume

Einbauten - zum Beispiel Pfeiler, Schaltkästen, Maste - sind im Sicherheitsraum zulässig. Diese dürfen ihn aber nur auf einer solchen Länge unterbrechen, dass im Gleisbereich sich aufhaltende Personen den verbleibenden Sicherheitsraum ohne Schwierigkeiten erreichen können. Unterbrechungen des Sicherheitsraumes sollten so kurz wie möglich sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Gleisbereich tätige Personen bei der Annäherung von Fahrten unter Umständen auch Maschinen oder Geräte in den Sicherheitsraum transportieren müssen.

Unterbrechungen des Sicherheitsraumes können zur Folge haben, dass bei Arbeiten im Gleis aus Gründen des Arbeitsschutzes Langsamfahrstellen eingerichtet werden müssen, damit die Beschäftigten ausreichend Zeit zum Aufsuchen des Sicherheitsraumes haben.

Erfahrungsgemäß bleibt der Schutz der Beschäftigten auch bei Einbauten in Sicherheitsräumen gewährleistet, wenn bei zulässigen Geschwindigkeiten bis 60 km/h die Längenausdehnung des Einbaus nicht mehr als 10 m beträgt, bei höheren Geschwindigkeiten nicht mehr als 6 m. Werden mehrere Einbauten hintereinander angeordnet, soll das Verhältnis der Länge des zur Verfügung stehenden Sicherheitsraumes zur Länge des Einbaus etwa 1:1 betragen. Es darf nicht kleiner sein als 1:5 bei zulässigen Geschwindigkeiten bis 60 km/h und nicht kleiner als 1:3 bei höheren Geschwindigkeiten. Der nicht durch Einbauten eingeschränkte Sicherheitsraum muss eine Mindestlänge von 1,3 m haben. Damit Beschäftigte diese Bereiche in jedem Fall verlassen können, ist zwischen Einbauten und Fahrzeugen ein Mindestabstand von 0,45 m erforderlich, sofern nicht ausschließlich Fahrzeuge, deren Bauart ein sicheres Übersteigen zulässt, verkehren.

bgi-770_abb06.jpg

Abbildung 5: Auch während Bauarbeiten neben Gleisen muss mindestens auf einer Seite des Gleises der Sicherheitsraum vorhanden sein. Material darf im Sicherheitsraum bei zulässigen Geschwindigkeiten bis 60 km/h höchstens bis zu einer Länge von 10 m gelagert werden. Auf dieser Baustelle ist der Sicherheitsraum vorhanden.

Sind Teile der Streckenausrüstung - zum Beispiel Geräteschränke, Fernsprecher - im Sicherheitsraum installiert, sollen sie so angeordnet sein, dass Personen beim Betätigen nicht in den Fahrbereich hineingeraten.

In Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1986 errichtet worden sind, wird ein durchgehender Sicherheitsraum nicht gefordert. Hier müssen nach § 38 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) gut erkennbare Ausweichmöglichkeiten in ausreichender Anzahl angeordnet sein, wenn Gleise für Arbeiten oder Begehen nicht gesperrt werden können.