DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 4.4 - Rangiererwege

Rangierer, Wagenmeister, Probennehmer und andere Beschäftigte gehen nicht nur neben oder zwischen Gleisen, sondern arbeiten dort auch, zum Teil in gebückter Haltung. Wo dieser Personenkreis tätig ist, müssen Rangiererwege vorhanden sein. Diese haben hinsichtlich ihrer Ausdehnung sowohl den Anforderungen an Verkehrswege als auch denen an Arbeitsplätze zu genügen. Deshalb müssen Rangiererwege breiter sein als Verkehrswege, in der Regel etwa 1,3 m. Dies bedeutet, dass ein Rangiererweg zwischen zwei Gleisen einen Gleismittenabstand von mindestens 4,7 m erfordert. Ein Gleismittenabstand von 4,5 m ist dann ausreichend, wenn der Rangiererweg nur für Besichtigungs- und Kontrolltätigkeiten an Fahrzeugen vorhanden sein muss und nicht für das Besteigen und Verlassen von Fahrzeugen an jeder beliebigen Stelle. Solche Bedingungen sind zum Beispiel in Anlagen vorhanden, in denen Ganzzüge behandelt werden. Ist der Rangiererweg neben einem Gleis angeordnet, sind 3,0 m von Gleismitte von Einbauten freizuhalten, wenn Fahrzeuge an jeder beliebigen Stelle des Rangiererweges bestiegen und von ihnen abgesprungen werden muss. Die genannten Maße sind im Einzelfall zu vergrößern - zum Beispiel wenn Fahrzeuge mit geöffneten Seitenklappen in den Gleisen bewegt werden.

Für Rangiererwege in vorhandenen Bahnanlagen hat der Bestandsschutz eine besondere Bedeutung, das heißt eine Verbreiterung vorhandener Gleismittenabstände wird nicht gefordert.