DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.9 - Kennzeichnung von Gefahrstellen

Ortsfeste Einrichtungen, die nach § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) aus betriebstechnischen Gründen so dicht am Gleis angeordnet sein müssen, dass der Sicherheitsabstand nicht vorhanden ist, und Einrichtungen, für deren Vorhandensein eine Ausnahmegenehmigung durch die Berufsgenossenschaft erteilt wurde, müssen als Gefahrstellen durch gelb-schwarze Sicherheitskennzeichnung gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) zu erkennen sein. Dies sind bei normalspurigen Eisenbahnen alle Einrichtungen, die weniger als 2,25 m von Gleismitte entfernt sind.

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Abbildung 12: Durch die schwarzgelbe Markierung wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Sicherheitsabstand unterschritten ist.