DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.6 - Laderampen

Laderampen gehören zu denjenigen Einrichtungen, für die nach § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) aus betriebstechnischen Gründen auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes verzichtet werden kann, weil ein möglichst geringer Spalt zwischen Fahrzeug und Rampe sowohl Erleichterungen für die Be- und Entladevorgänge bewirkt, als auch sich positiv auf die Sicherheit des Ladegeschäftes auswirkt.

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 ist die grundsätzliche Forderung nach einer überkragenden Ausführung von Laderampen nicht mehr enthalten. Hierauf wird in der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) bisher nur in einer Fußnote hingewiesen.

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Abbildung 10: Laderampen müssen so errichtet werden, dass Personen im Gefahrfall darunter Schutz finden können, wenn auf der gegenüberliegenden Gleisseite der Sicherheitsraum nicht vorhanden ist. Die Kanten sind als Gefahrstellen zu kennzeichnen.

Für die Neuplanung von Laderampen bedeutet dies somit,

  • dass diese nicht überkragend ausgeführt werden müssen, wenn auf der gegenüberliegenden Seite der Rampe neben dem Gleis der Sicherheitsraum vorhanden ist,

  • dass ein behelfsmäßiger Sicherheitsraum unter der Laderampe dann vorhanden sein muss, wenn die vorgenannte Bedingung nicht erfüllt ist. Dieser behelfsmäßige Sicherheitsraum muss eine Höhe von 0,7 m und eine Tiefe von 0,7 m aufweisen. Der behelfsmäßige Sicherheitsraum darf durch Stützen oder Wandscheiben unterbrochen werden, wenn diese nicht mehr als 1 m lang sind und die Länge des freien Raumes zwischen Stützen beziehungsweise Wandscheiben mindestens 2,5 m beträgt.

Zugänge zu Laderampen sind stirnseitig anzuordnen, damit Einschnitte, die für den Längsverkehr auf der Rampe hinderlich sind, vermieden werden.