DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.5 - Bahnanlagen in den "neuen" Bundesländern

Für Bahnanlagen in den "neuen" Bundesländern, die vor dem 1. Januar 1991 errichtet waren, gelten besondere Bestimmungen: Bis zum 1. Juli 2002 galt eine Übergangsfrist für die Anpassung der Anlagen an die Festlegungen der §§ 5 und 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30). Für die Bewertung dieser Anlagen gelten die gleichen Grundsätze wie für Bahnanlagen in den "alten" Bundesländern. Nach diesem Zeitpunkt muss in allen Anlagen, die nach dem 1. Juli 1968 errichtet wurden, der Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden sein.