Abschnitt 3.1 - Arbeitsstätten
Arbeitsstätten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) sind mit Ausnahme der "freien Strecke" alle Bereiche, in denen sich Beschäftigte üblicherweise zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten. Die "freie Strecke" beginnt in Bahnhöfen am Einfahrsignal der Gegenrichtung, gegebenenfalls an der Trapeztafel (Signal Ne 1) oder am Signal "Halt für Rangierfahrten" (Ra 10).
Außer den Bahnhöfen und Werkstätten sind auch Ladestraßen und Lagerplätze sowie alle Bereiche, in denen Betriebs-, Reinigungs- oder Werkstattpersonal Fahrzeuge erreichen oder verlassen muss, Arbeitsstätten. Bei Anschlussbahnen ist in der Regel das gesamte Betriebsgelände Arbeitsstätte.
Anders als beim planmäßigen Aufenthalt auf der "freien Strecke", der unter definierten Randbedingungen mit eindeutiger Aufgabenstellung stattfindet, kann den Beschäftigten in Arbeitsstätten nicht zugemutet werden, sich über die Gefahren durch bewegte Schienenfahrzeuge zu orientieren, da jederzeit mit einer Ablenkung durch die Arbeitsaufgabe zu rechnen ist. Deshalb, und weil im Gegensatz zur "freien Strecke" in Arbeitsstätten zum Beispiel Rangierer auf Tritten mitfahren, ist hier der Sicherheitsabstand beidseitig zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung erforderlich.