DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

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Abschnitt 9.3 - 9.3 Arbeiten unter Spannung

Regelungen (wie zugelassene Arbeitsverfahren und zugelassene Geräte) zum "Arbeiten unter Spannung" an Oberleitungsanlagen werden dem Unternehmer und der Unternehmerin durch den Bahnbetreiber vorgegeben.

Arbeiten unter Spannung dürfen nicht alleine durchgeführt werden.

Folgende zwei Arbeitsverfahren sind mit zugelassen Geräten erlaubt:

  • Heranführen von Spannungsprüfern und Bahnerdungsvorrichtungen,

  • Fahrdrahthöhenmessung.

Weitere Arbeiten unter Spannung an Fahrleitungen im Bereich über AC 1000 V/DC 1 500 V dürfen nicht durchgeführt werden.

Für Arbeiten unter Spannung an Fahrleitungen (Arbeiten auf Potential) bei Nennspannungen bis AC 1000 V/DC 1500 V gilt folgendes:

An unter Spannung stehenden Fahrleitungen dürfen Elektrofachkräfte, die mit der Arbeitsweise qualifiziert, vertraut und für diese Arbeit geeignet sind, vom isolierten Standort aus arbeiten, z. B. auf isolierenden Bühnen, auf Holz- oder Kunststoffleitern. Im unmittelbaren Arbeitsbereich dürfen keine gefährdenden Spannungen durch Berühren überbrückt werden.

Ist ein Arbeiten an unter Spannung stehenden Fahrleitungen vom isolierten Standort aus nicht möglich, z. B. bei Stromschienen, oder können im unmittelbaren Arbeitsbereich gefährdende Spannungen durch Berühren überbrückt werden, so müssen Gegenmaßnahmen getroffen werden. Unter Brücken oder in Tunneln ist das Arbeiten an Fahrleitungen unter Spannung ohne zusätzliche Maßnahmen nicht zulässig, da auf Grund der baulichen Gegebenheiten gefährdende Potentialunterschiede überbrückt werden können.

Gegenmaßnahmen sind z. B. isolierende Schutzvorrichtungen, isolierte Werkzeuge, persönliche Schutzausrüstungen, wie Isolierhandschuhe, isolierender Armschutz, isolierter Schutzhelm.

Arbeiten unter Spannung sind nur zulässig, wenn der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt und sichergestellt werden kann, weil sonst der Bahnbetrieb behindert oder unterbrochen würde. Die Behinderung oder Unterbrechung des Bahnbetriebes darf nicht unwesentlich sein, um diese Art der Arbeiten zu rechtfertigen. Vielmehr müssen sie in Richtung einer erheblichen Störung des Bahnbetriebes wirken. Die Entscheidung, ob durch das Freischalten an der Arbeitsstelle der Bahnbetrieb behindert oder unterbrochen wird, kann nur vom Bahnbetreiber getroffen werden.

Diese Arbeitsweise kann auch angewendet werden, wenn der in Abschnitt 9.4.2, Tabelle 3, angegebene Abstand von mindestens 1,0 m nicht eingehalten werden kann. An der Arbeitsstelle müssen gute Sichtverhältnisse herrschen.