DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Einsatz von schienenfahrbaren Montageleitern

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat zu entscheiden, ob entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften der Einsatz von schienenfahrbaren Leitern zu begründen und sicher möglich ist. Die zulässigen Arbeiten hat er dabei festzulegen und zu beschreiben. Es sind die jeweiligen Herstellerangaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu beachten.

Der Einsatz schienenfahrbarer Leitern ist nur im gesperrten Gleis/Baugleis erlaubt.

Beim Einsatz schienenfahrbarer Montageleitern sind folgende Tätigkeiten zulässig:

  • einfache Regulierungsarbeiten, wie z. B. Seitenlage- und Höhenlageregulierung;

  • Hängermontage, Y-Seilmontage,

  • Einbau von Bz-Seil ummantelt (isoliertes Tragseil),

  • Isolator im Längskettenwerk ein-/ausbauen,

  • Richtseilhänger regulieren und erneuern unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Arbeitshöhe,

  • Fahrdrahtseitenlage am Stützpunkt regulieren,

  • Pressen von Stromverbindern,

  • Warnschilder, El-Signale im Querfeld bzw. Kettenwerk montieren oder demontieren,

  • Pressen von Tragseilstoßverbindern und Montage von Fahrdrahtstoßverbindern,

  • Verlegen von Schalterquerleitungen über bestehende Kettenwerke,

  • Verlegen von Seilen/Drähten über bestehende Kettenwerke,

  • im Querfeld Stützpunkte verschieben,

  • Vogel- und Kleintierabweiser einbauen,

  • Kreuzungsstäbe aufbauen und verschieben,

  • Zughub, inkl. dazugehöriger Abspann-/Seilklemmen und auch Seilverlängerungen (Rundschlingen) aufsetzen bei der Demontage von Längskettenwerk.

Der Einsatz von schienenfahrbaren Leitern für andere, hier nicht genannte Tätigkeiten ist durch den Unternehmer oder die Unternehmerin (oder von ihm oder ihr Beauftragten) und den Verantwortlichen vor Ort nachweislich zu begründen.

Schwere Bauteile/-komponenten ab 10 kg Gesamtgewicht sind in einer geeigneten Art und Weise, ggf. separat, zum Arbeitsort zu befördern und zu sichern.

Montageleitern müssen während der Benutzung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein, so dass ein Kippen der Leiter ausgeschlossen werden kann. Die Kippsicherung ist gemäß Bedienungsanleitung des Herstellers zu verwenden.

Durch den Einsatz der Kippsicherung kann ein Kippen der Leiter beim Einsatz in den Gleisen weitestgehend ausgeschlossen werden.

Vor dem Besteigen von schienenfahrbaren Leitern haben die Versicherten PSAgA anzulegen.

Die obersten vier Sprossen von fahrbaren Leitern dürfen nur dann bestiegen werden, wenn PSAgA verwendet wird.

Die Sicherung gegen Absturz erfolgt vorzugsweise durch Anschlagen des Verbindungsmittels am Fahrdraht, Tragseil oder Richtseil. Ob die Anforderungen jeweils ausreichend sind, muss im Einzelfall anhand des Zustandes des gesamten Kettenwerks geprüft werden und kann ohne diese Prüfung nicht im Vorfeld definiert werden. Wenn am Fahrdraht, Tragseil oder Richtseil gearbeitet wird, kann z. B. die Montageleiter als Anschlagpunkt dienen, sofern dies vom Leiterhersteller zugelassen ist und evtl. vorgegebene Maßnahmen getroffen wurden.

Schienenfahrbare Leitern dürfen nur von außerhalb des Fahrgestells geschoben jedoch nicht gezogen werden. Dabei darf sich keine Person auf der Leiter aufhalten. Ausnahmen dazu sind nur möglich, wenn die zuständige Behörde im Einzelfall eine Ausnahmengenehmigung nach Betriebssicherheitsverordnung erteilt hat.

Vor dem Ausheben der Leiter aus dem Gleis ist das Schiebeteil einzufahren.

Beim Verschieben auf Schienen oder beim Transport im Gleisbereich müssen schienenfahrbare, unbesetzte Leitern einen Schutzabstand von 0,6 m zu unter Spannung stehenden Teilen einhalten. Die Arbeiten dürfen nur von einer Elektrofachkraft für Oberleitungsanlagen oder einer elektrotechnisch unterwiesenen Person für Oberleitungsanlagen unter Aufsicht einer Elektrofachkraft für Oberleitungsanlagen ausgeführt werden. Dieser Abstand ist auch einzuhalten, wenn die Leiter in das Gleis eingesetzt oder herausgehoben wird.

Arbeiten unter Spannung (bis 1500 V DC) dürfen auf dafür geeigneten und geprüften Holz- oder Kunststoffleitern durchgeführt werden, wenn ein Schutzabstand zu geerdeten Teilen oder Teilen mit anderem Potential von mindestens 1,0 m eingehalten werden kann.