DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.1 - 5.1 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)

Ist die Verwendung technischer Geräte nicht möglich, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Versicherten beim Besteigen von und bei Arbeiten auf Oberleitungsanlagen PSAgA verwenden.

PSAgA ist als Auffangsystem so zu verwenden, dass

  • ausgewählte Anschlagpunkte/Anschlagkonstruktionen an Oberleitungsanlagen die bei einem Auffangvorgang auftretenden Kräfte sicher aufnehmen können,

  • Anschlagpunkte, soweit möglich, oberhalb des Versicherten gewählt werden, um die mögliche Sturzbeanspruchung der PSAgA so gering wie möglich zu halten,

  • ausschließlich Auffanggurte zum Einsatz kommen,

  • eine falldämpfende Funktion integriert ist,

  • elektrische Gefährdungen vermieden werden.

Für PSAgA gilt in Deutschland nach PSA-BV (PSA-Benutzungsverordnung) die Pflicht zu einer praktischen Unterweisung der Beschäftigten.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat zu bewerten, welche Bauteile der Oberleitungsanlage zum Anschlagen von PSAgA geeignet sind und die Versicherten dahingehend zu unterweisen.

Steigbolzen und Sprossen von Steigleitern sind als Anschlagpunkte nicht geeignet. Im Einzelfall können z. B. Fahr- und Tragseile keine ausreichende Tragfähigkeit zum Anschlagen von PSAgA besitzen.