DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.7 - 3.7 Beschäftigungsbeschränkungen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin darf nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Jugendliche grundsätzlich nicht mit gefährlichen Arbeiten an Oberleitungsanlagen beschäftigen.

Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

  • dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und

  • der Schutz durch Aufsichtführung gewährleistet ist.