DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Unterweisungen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat die Versicherten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Gefährdungen und zugehöriger Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten an Fahrleitungsanlagen regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich zu unterweisen.

Mit der Ausführung von Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem der Arbeitsverantwortliche die Versicherten arbeitsstellenspezifisch unterwiesen hat und die zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen/elektrotechnischen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

Sicherheitsmaßnahmen werden insbesondere bei Gefährdungen aus dem Bahnbetrieb und dem öffentlichem Verkehrsraum sowie bei Gefährdungen durch Absturz ergriffen. Weitere Sicherheitsmaßnahmen werden bei elektrischen Gefährdungen ergriffen.

Unterweisungen beinhalten in der Regel grundlegende Themen, die Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen im Allgemeinen betreffen. Einweisungen durch den Arbeitsverantwortlichen informieren die Versicherten über Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu arbeitsstellenspezifischen Gefährdungen. Diese örtlichen Einweisungen erfolgen spätestens unmittelbar vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme, aber auch nach Bedarf, wenn sich z. B. Örtlichkeiten ändern.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat Unterweisungen zum Einsatz von PSA zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibenden Gesundheitsschäden mit praktischen Übungen durchzuführen.

Unterweisungen und Einweisungen sind zu dokumentieren.