DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Grundsätze für sicheres Arbeiten

Verantwortung festlegen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin trägt die Verantwortung, dass nur für die jeweilige Arbeit befähigte Personen eingesetzt werden. Der Unternehmer oder die Unternehmerin oder eine vom Unternehmer oder der Unternehmerin schriftlich beauftragte Person kann für jede Teilarbeit einen Arbeitsverantwortlichen benennen. Der Arbeitsverantwortliche kann z. B. ein/eine Meister/in, Obermonteur/in oder Kolonnenführer/in sein. Erforderlichenfalls sind für kleinere, selbständige Teilarbeiten nachgeordnete Arbeitsverantwortliche (z. B. Teilarbeitsverantwortliche) zu benennen z. B. bei örtlich voneinander getrennt tätigen Montagetruppen.

Der Arbeitsverantwortliche trägt die unmittelbare Verantwortung für die fachliche und organisatorische Durchführung der Arbeiten, indem er z. B. die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und die Durchführung der betrieblichen Arbeitsanweisungen überwacht. Er hat die Aufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am Arbeitsplatz zu führen.

Ein Mitwirken bei der bautechnischen Realisierung an bzw. in der Anlage darf den Arbeitsverantwortlichen nicht von seiner Aufsichts- bzw. Überwachungspflicht hindern.

Der Arbeitsverantwortliche hat darauf zu achten, dass die Versicherten für die jeweiligen Tätigkeiten geeignet sind, z. B. für Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile, für Arbeiten auf erhöhten Standorten.

Die Eignung muss durch arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen nachgewiesen werden.

Erste Hilfe

Für die Versicherten, die an Fahrleitungsanlagen arbeiten, muss eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt sein. Die Mindestanzahl der erforderlichen Ersthelfer und Ersthelferinnen ist in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" im Abschnitt "Erste Hilfe" festgelegt. Wegen der besonderen Gefährdung bei Arbeiten an Fahrleitungsanlagen durch Absturzgefahren und/oder Gefährdungen durch das Arbeiten an oder in der Nähe elektrischer Anlagenteile, muss mindestens ein Ersthelfer bzw. eine Ersthelferin an jeder Arbeitsstelle eingesetzt werden (bei Arbeiten unter Spannung muss jeder Ersthelfer bzw. Ersthelferin sein - DGUV Regel 103-011).

Am Arbeitsplatz müssen geeignete Kommunikationsmöglichkeiten, z. B. Funk, Mobiltelefon, vorhanden sein, um Rettungsmaßnahmen veranlassen zu können.

Erforderlichenfalls sind zusätzlich Hilfsgeräte zur Rettung von Verletzten, z. B. von erhöhten Arbeitsplätzen, vor Ort bereitzuhalten.