DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Rangfolge auszuwählender Schutzmaßnahmen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass bei Tätigkeiten nach Abschnitt 1 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sichere Arbeitsverfahren festgelegt werden. Dabei hat er Schutzmaßnahmen in der Rangfolge technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen auszuwählen (siehe auch § 4 ArbSchG).