DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

Der Anlagenbetreiber ist eine Person mit der Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage, die Regeln und Randbedingungen der Organisation vorgibt.

Der Anlagenverantwortliche übernimmt während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der Fahrleitungsanlagen im Bereich der Arbeiten.

Der Arbeitsverantwortliche ist eine vom Unternehmer oder von der Unternehmerin schriftlich benannte Person, der die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit übertragen wurde.

Arbeiten sind z. B.

  • das Errichten, Instandhalten, Ändern und Demontieren von Fahrleitungsanlagen,

  • das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel und Zusatzeinrichtungen an Fahrleitungsanlagen,

  • präventiver und operativer Vegetationsschnitt im Fahrleitungs- und Stromabnehmerbereich,

einschließlich der zugehörigen Nebenarbeiten.

Arbeitsplätze sind die Orte der Fahrleitungsanlagen, an denen Personen Arbeiten ausführen.

Aufsichtführung ist die ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle. Der Aufsichtführende darf dabei nur Arbeiten ausführen, die ihn in der Aufsichtführung nicht beeinträchtigen.

Bahnbetreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person, welche die Bahn auf eigene Rechnung betreibt und der die Verfügung über den Bahnbetrieb zusteht. Sie ist die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS).

Bahntechnisch unterwiesene Person ist über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren, insbesondere aus dem elektrischen Bahnbetrieb bei unsachgemäßen Verhalten unterrichtet sowie über die notwendigen Verhaltensregeln unterwiesen.

Beaufsichtigung erfordert die ständige ausschließliche Durchführung der Aufsicht. Daneben dürfen keine weiteren Tätigkeiten durchgeführt werden.

Elektrofachkraft für Arbeiten an Fahrleitungsanlagen ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit an Fahrleitungsanlagen herangezogen werden.

Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

Fahrbereich ist der von bewegten Schienenfahrzeugen einschließlich der transportierten Güter in Anspruch genommene Raum.

Fahrleitung ist ein Leitersystem zur Versorgung von Fahrzeugen mit elektrischer Energie über Stromabnehmereinrichtungen. Es umfasst alle Leiter, die zur Stromabnahme nötig sind, sowie Stromschienen und beinhaltet Folgendes:

  • Fahrleitung,

  • Verstärkungsleitungen,

  • Schalterquerleitungen,

  • Trennschalter,

  • Streckentrenner,

  • Überspannungsschutzeinrichtungen,

  • Trageinrichtungen, die nicht von den Leitern isoliert sind,

  • Isolatoren, die mit aktiven Teilen verbunden sind.

Nicht zur Fahrleitung gehören:

  • Speiseleitungen,

  • Erdseile und Rückleiter (DIN EN 50119 (VDE 0115-601)).

Fahrleitungsanlage ist die Gesamtheit der Betriebsmittel der elektrischen Energieversorgung von den Unterwerken bis hin zu den elektrischen Triebfahrzeugen, bestehend entweder aus Oberleitungs- oder aus Stromschienenanlagen; die elektrischen Grenzen der Fahrleitungsanlagen im Stromkreis bilden der Speisepunkt und die Kontaktstelle zum Stromabnehmer (DIN EN 50119 (VDE 0115-601)).

Zu diesen Betriebsmitteln zählen insbesondere Elemente der Fahrleitung, nicht an Spannung liegende Isolatoren mit Zubehör, Stützpunkte, Maste und deren Gründungen, Träger, Längs- und Quertragwerke, Gestänge, Spannvorrichtungen. Zur Fahrleitungsanlage gehören auch Speiseleitungen und andere Leitungen, soweit diese auf dem Gestänge der Fahrleitungsanlage geführt sind.

Geeignete Personen sind solche, die fachlich, körperlich und geistig zum Arbeiten an Fahrleitungsanlagen und bei Oberleitungsanlagen zusätzlich zum Besteigen von Masten geeignet und mit dem einschlägigen Regelwerk vertraut sind.

Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr muss durch eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung nachgewiesen werden.

Gleisbereich ist der von bewegten Schienenfahrzeugen in Anspruch genommene Raum sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Zum Gleisbereich gehört bei elektrisch betriebenen Bahnen auch der Bereich der Fahrleitung mit den davon zusätzlich ausgehenden Gefahren des elektrischen Stromes.

Maste sind einzelne freistehende oder abgespannte bauliche Anlagen, die der Aufnahme von Oberleitungen dienen sowie Maste mit Zusatzeinrichtungen.

Oberleitung ist eine oberhalb oder seitlich der oberen Fahrzeugbegrenzungslinie angebrachte Fahrleitung, die Fahrzeuge mit elektrischer Energie über eine auf deren Dach angebrachte Stromabnehmereinrichtung versorgt (DIN EN 50119 (VDE 0115-601)).

Oberleitungsanlage ist eine Fahrleitung, die eine Oberleitung zur Energieversorgung von Fahrzeugen verwendet (DIN EN 50119 (VDE 0115-601)).

Oberleitungsanlagen sind Fahrleitungsanlagen, bei denen Fahrdrähte als Schleifleiter oberhalb der Fahrzeuge angeordnet sind. Zu Oberleitungsanlagen zählen insbesondere die Oberleitungen mit Zubehör, Stützpunkte, Maste, Träger und Gestänge.

Zu den Oberleitungsanlagen im Sinne dieser DGUV Information zählen auch Bahnenergieleitungen.

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Zu Oberleitungsanlagen siehe auch DIN EN 50122-1 (VDE 0115-3) "Ortsfeste Anlagen - Elektrische Sicherheit, Erdung und Rückleitung - Teil 1: Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag".

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) sind Auffangsysteme zur Sicherung von Personen an einem Anschlagpunkt, und zwar in der Weise, dass ein Absturz entweder ganz verhindert oder die Person sicher aufgefangen wird. Dabei werden der Fallweg begrenzt und die auf den Körper wirkenden Kräfte auf ein erträgliches Maß reduziert.

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Weitere Informationen zu PSAgA siehe auch DGUV Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (DGUV Regel 112-198).

Rückleiter sind, die zur Übertragung elektrischer Energie an Fahrzeuge benutzte Fahrschiene und die an die Fahrschiene angeschlossenen und zum Unterwerk führenden Leiter (Rückleiter). Hierzu gehören auch die Verbinder der Fahrschienen sowie parallel geschaltete Leiter sowie Gleisdrosseln und Saugtransformatoren.

Schienenfahrbare Leitern dienen zum Arbeiten an Oberleitungsanlagen. Sie werden auch als schienenfahrbare Montageleitern, fahrbare Montageleiter oder Schienenschiebeleitern bezeichnet.

Sicherungsposten ist, wer Personen gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren sichert und die Voraussetzungen nach der DGUV Vorschrift 77 bzw. DGUV Vorschrift 78 "Arbeiten im Bereich von Gleisen" erfüllt.

Verbindung mit dem Rückleiter entspricht dem umgangssprachlich verwendeten Begriff "Bahnerdung", der nach der DIN EN 50122-1 (VDE 0115-3) für Gleichstrombahnen wegen der gegen Erde isolierten Schienen nicht anzuwenden ist (DIN EN 50122-2 (VDE 0115-4)).

Warnposten ist, wer Verkehrsteilnehmer in umsichtiger Weise vor einer Verkehrseinschränkung oder Gefahrenstelle warnt (z. B. an Bahnübergängen).

Beim zweisträngigen Anschlagen führen Versicherte ein Verbindungsmittel von einer Halteöse ihres Auffanggurtes über einen Anschlagpunkt zur zweiten Halteöse. Hierdurch werden Versicherte an ihrem Standort fixiert. Das zweisträngige Anschlagen setzt die gleichzeitige Sicherung des Versicherten durch die Verwendung des Auffanggurtes in der Auffangfunktion voraus.