DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

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Abschnitt 7 - 7 Umgang mit Hubarbeitsbühnen

Unterweisung und Auftrag erforderlich

Unter dem Begriff "Hubarbeitsbühnen" werden hier alle Geräte mit beweglichen Arbeitsbühnen für Oberleitungsarbeiten zusammengefasst.

Hubarbeitsbühnen dürfen nur von Personen bedient werden, die in deren Bedienung gemäß DGUV Grundsatz 308-008 geschult, unterwiesen und hierzu schriftlich beauftragt sind. Die DGUV Information 208-019 beschreibt den sicheren Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen.

Neben der speziellen maschinenbezogenen Ein- und Unterweisung im Umgang mit Hubarbeitsbühnen sind die Beschäftigten über weitere Gefährdungen und daraus resultierende Schutzmaßnahmen, die aus der durchzuführenden Arbeit oder aus dem Umfeld entstehen, zu unterweisen. Zum Nachweis der korrekten Unterweisung erfolgt deren Dokumentation. Die Betriebsanweisung stellt in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für Unterweisungsinhalte dar.

Bei Arbeiten unter Spannung im Nahverkehr müssen sich mindestens zwei Personen auf der Arbeitsbühne aufhalten, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten geringen Umfangs, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen erfolgen, z. B. Kontrolltätigkeiten an Oberleitungen.

Hubarbeitsbühnen müssen unter Berücksichtigung der Bedienungsanleitung und der Bodenverhältnisse so aufgestellt werden, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb

  • die Standsicherheit gewährleistet ist und

  • mögliche Quetsch- und Scherstellen zwischen Arbeitsbühne und Gebäude- oder Anlagenteilen nicht zu Personengefährdungen führen können.

Vor einem Einsatz von Hubarbeitsbühnen ist zu prüfen, ob erforderliche Abstützungen auf geeignetem Untergrund ordnungsgemäß aufliegen. Kraftbetriebene Abstützeinrichtungen sind beim Aus- und Einfahren zu beobachten.

Die PSAgA ist bei Teleskophubarbeitsbühnen grundsätzlich zu benutzen. Wenn jedoch die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass die Versicherten nicht durch Herausfallen aus der Bühne gefährdet werden können, kann auf das Tragen der PSAgA verzichtet werden. Vorgaben durch den Inverkehrbringer sind zu beachten.

Vor Beginn der Arbeiten auf der Arbeitsbühne müssen die eingeklappten Geländer aufgestellt werden. Ist dies nicht möglich, so ist zwingend PSAgA zu benutzen.

Möglichkeiten der Rettung sind sicherzustellen, wie z. B. Sicherstellung der ersten Hilfe, zweite Person muss die Hubarbeitsbühne vom Untergestell aus bedienen können (Möglichkeit des Notablasses).

Hubarbeitsbühnen, die im Arbeitskorb mit Personen besetzt sind, dürfen nur verfahren werden, wenn

  • der Hersteller die Bühne für so einen Einsatz konzipiert hat (ob und in welchen Betriebszuständen eine Hubarbeitsbühne verfahren werden darf, bestimmt der Hersteller),

  • der Fahrweg so beschaffen ist, dass die Standsicherheit der Hubarbeitsbühne nicht beeinträchtigt wird (siehe Bedienungsanleitung) und die Personen auf der Arbeitsbühne nicht gefährdet werden,

  • sich im Fahrbereich keine Hindernisse befinden,

  • sich die Personen auf der Arbeitsbühne und der Fahrzeugführer am Arbeitsplatz über Verständigungseinrichtungen abgestimmt haben,

  • Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten wird.

Hubarbeitsbühnen gegen Verkehrsgefahren sichern

Hubarbeitsbühnen, die im Verkehrsraum von Fahrzeugen aufgestellt werden oder in diesen Verkehrsraum hineinragen können, sind gegen Verkehrsgefahren zu sichern (siehe auch Abschnitt 4). Das Sichern erfolgt z. B. durch Sicherungsfahrzeuge, Warnleuchten, Absperrungen, Sicherungsposten, Warnposten. Der Bereich unterhalb seitlich ausgeschwenkter Arbeitsbühnen und der Tragkonstruktion ist dabei zu berücksichtigen.

Hubarbeitsbühnen für Arbeiten unter Spannung (AuS)

Für Arbeiten an oder in der Nähe von Oberleitungen, die unter einer Spannung von bis DC 1500 V stehen, dürfen Hubarbeitsbühnen nur benutzt werden, wenn die Arbeitsbühne so isoliert ist, dass

  • sie der Norm DIN VDE 0682-742 entspricht. Für Arbeiten im Regen muss die entsprechende, zusätzliche Prüfung erfolgt sein und die Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers muss die Arbeiten im Regen zulassen.

  • Personen durch ihren Standort auf der Arbeitsbühne gegen Erdpotential und gegen die im unmittelbaren Arbeitsbereich befindlichen mit Erdpotential oder einem anderen Potential in Verbindung stehenden Teile isoliert sind (Standortisolierung der Arbeitsbühne durch doppelte Isolation),

  • die Isolierung für mindestens DC 1500 V bemessen ist,

  • leitfähige Teile, z. B. herabhängende Leitungen, die Standortisolierung nicht beeinträchtigen

  • die Arbeitsbühne beim Bruch von Isolatoren nicht abstürzen kann und

  • die für diese Tätigkeit eingesetzten Versicherten die entsprechende Qualifizierung für AuS haben und Ersthelfer sind.

Für die Wiederholungsprüfung wird die VDV-Schrift 580 "Isolierte Hubarbeitsbühnen für Arbeiten an Oberleitungsanlagen bis DC 1500 V" empfohlen.

Sofern für Arbeiten im Bereich oberhalb von spannungsführenden Oberleitungen, z. B. Instandhaltungsarbeiten an Mastleuchten, Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden, die dann der vorstehend genannten Bedingung einer doppelten Isolation bei Berühren der Oberleitung nicht mehr entsprechen, muss sichergestellt werden, dass die Oberleitung nicht berührt werden kann.

Isolation prüfen

Hubarbeitsbühnen sind arbeitstäglich einer Sichtprüfung zu unterziehen. Hubarbeitsbühnen sind mindestens jährlich einer Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen.

Die Isolatoren sind bei Bedarf auch zwischen den regelmäßigen Prüfungen zu reinigen, z. B. wenn infolge einer örtlich bedingten erhöhten Verschmutzung, in Verbindung mit Feuchtigkeit durch Nebel oder Regen, die Gefahr einer nicht ausreichenden Isolation besteht.