DGUV Information 203-018 - Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf Brandstellen

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Abschnitt 4 - 4 Persönliche Schutzausrüstungen

4.1

Für Instandsetzungsarbeiten hat der Unternehmer den Beschäftigten zusätzlich zu den üblicherweise auf Baustellen erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen (Schutzhelm, Sicherheitsschuhe) noch spezielle persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen unmittelbaren Hautkontakt und gegen das Einatmen gesundheitsschädigender Stäube zur Verfügung zu stellen (§ 9 Abs. 5 GefStoffV, § 29 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)).

  1. Diese speziellen persönlichen Schutzausrüstungen sind mindestens:

    • Schutzhandschuhe (z. B. in Nitrilkautschuk getränkte Baumwollhandschuhe),

    • Einwegschutzanzug mit Kapuze,

    • Atemschutzgerät (nur bei Arbeiten mit Staubentwicklung, z. B. Reinigung durch Abbürsten und Absaugen, Demontage verbrannter/pyrolisierter Anlagenteile),

    • Schutzbrille (bei Überkopfarbeiten mit Staubentwicklung).

    Ferner können bei Nassarbeiten zusätzlich geeignete Gummi- oder Kunststoffstiefel für einen Baustelleneinsatz erforderlich sein.

    Siehe auch Information "Chemikalienschutzhandschuhe" (BGI/GUV-1868).

    Siehe auch TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" und die "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz" (BGI/GUV-I 8620).

    Geeignete Atemschutzgeräte sind z. B. partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine höhere Partikelfilterklasse erforderlich macht.

4.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen nach Gebrauch ordnungsgemäß gereinigt, gewartet und aufbewahrt oder sachgerecht entsorgt werden (§ 9 Abs. 3 GefStoffV).

  1. Hierbei ist darauf zu achten, dass die verschmutzte persönliche Schutzausrüstung vor Ort gegen saubere Arbeitskleidung ausgetauscht wird.