DGUV Information 203-018 - Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf Brandstellen

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Abschnitt 3 - 3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

3.1

Instandsetzungsarbeiten dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Brandstelle (Baustelle) von der Feuerwehr und die elektrischen Anlagen vom Anlagenverantwortlichen des Auftraggebers freigegeben wurden.

  1. Dies schließt ein, dass die Brandstelle erkaltet und ausreichend gelüftet worden ist und der bauliche Zustand des Gebäudes seine ausreichende Sicherheit gewährleistet (z. B. im Hinblick auf Einsturzgefahr).

3.2

Erforderlichenfalls ist dafür zu sorgen, dass der Arbeitsbereich nicht von Unbefugten betreten wird. Auf das Zutrittsverbot kann z. B. mit dem Verbotszeichen P 06 "Zutritt für Unbefugte verboten" oder mit rot-weiß gestreiften Absperrbändern oder -ketten hingewiesen werden (siehe Anlage 2 UVV"Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV/GUV-V A8)).

3.3

Instandsetzungsarbeiten sind so durchzuführen, dass möglichst kein Staub entsteht oder aufgewirbelt wird und Brandrückstände oder Rauchgasniederschläge möglichst nicht in saubere Bereiche verschleppt werden.

  1. Folgende Maßnahmen können erforderlich sein (zu persönlichen Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 4):

    • Schaffen einer Möglichkeit zur Schuhreinigung am Zugang zur Brandstelle (z. B. feuchter Lappen),

    • Abdecken des Fußbodens und der Einrichtung im Arbeitsbereich mit Kunststofffolie zur Vereinfachung einer u. U. notwendigen abschließenden Reinigung,

    • Absaugen losen Staubes auf den Anlagenteilen,

    • Reinigen der Anlagenteile mit Nassverfahren (z. B. Abwischen mit feuchtem Lappen) oder durch Abbürsten und gleichzeitiges Absaugen,

    • möglichst behutsame Demontage verbrannter/pyrolisierter Anlagenteile (möglichst nicht abreißen, nicht werfen),

    • staubdichtes Verpacken verbrannter/pyrolisierter Anlagenteile noch im Arbeitsbereich (z. B. in staubdichten Behältern oder Kunststoffsäcken),

    • gegebenenfalls Entfernen und Entsorgen der Abdeckfolie (z. B. in Müllbeutel),

    • Reinigen des Arbeitsbereiches bei Beendigung der Instandsetzungsarbeiten (z. B. durch Absaugen).

    Zur Beseitigung von Brandrückständen müssen Industriestaubsauger eingesetzt werden, die eine Eignung zum Aufsaugen eines Wasser-Luft-Gemisches haben. Diese Industriestaubsauger müssen über ein Prüfzertifikat der Staubklasse H verfügen. Dabei soll Staubaufwirbelung durch den Sauger durch geeignete Aufstellung möglichst vermieden werden. Verunreinigte Geräte, Werkzeuge und Hilfsmittel sind nach Gebrauch, bevor sie in saubere Bereiche verbracht werden, auf der Brandstelle (Baustelle) zu reinigen.

3.4

Auf der Brandstelle dürfen keine Nahrungs- und Genussmitteln aufgenommen werden, d. h. es darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden (§ 9 Abs. 9 GefStoffV).

  1. Auf die Verbote ist erforderlichenfalls mit den Verbotszeichen P 01 "Rauchen verboten" und P 19 "Trinken und Essen verboten" hinzuweisen (Anlage 2 UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV/GUV-V A8)).

3.5

Auf der Baustelle muss eine leicht zu erreichende Waschgelegenheit vorhanden sein, damit sich die Beschäftigten vor Pausen und nach der Arbeit gründlich reinigen können (§ 6 Abs. 2 ArbStättV).

3.6

Der Unternehmer hat den Beschäftigten geeignete Hautmittel zur Verfügung zu stellen.

  1. Es empfiehlt sich außerdem das Erstellen eines Hautschutzplanes, in dem die Verwendung der Hautmittel näher erläutert wird (siehe auch TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen").