DGUV Information 203-018 - Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf Brandstellen

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Abschnitt 2 - 2 Pflichten des Unternehmers

2.1

Instandsetzungsarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten, die die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten, geleitet und überwacht werden (§ 4 Abs. 1 UVV "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22)).

  1. Der Vorgesetzte muss über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verfügen und mit den besonderen Gefahren, die bei Instandsetzungsarbeiten nach Brandeinwirkung durch die Tätigkeiten mit Brandrückständen und Rauchgasniederschlägen auftreten können, vertraut sein.

2.2

Der Unternehmer hat vor Aufnahme der Instandsetzungsarbeiten die auf der Brandstelle (Baustelle) bestehende Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe zu ermitteln und aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das anzuwendende Arbeitsverfahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 7 GefStoffV). Zur Ermittlung der Gefährdung sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (z. B. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bzw. Arbeits- und Sicherheitsplan, Ermittlungsergebnisse, Sachverständigengutachten) zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 4 GefStoffV).

  1. Es empfiehlt sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Brandstelle (Baustelle) zu begehen, um das Ausmaß der Gefährdung abzuklären. Im Vordergrund steht die Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe in Brandrückständen und Rauchgasniederschlägen.

    In Rauchgasniederschlägen können z. B. vorkommen:

    Halogenwasserstoffe (z. B. Salzsäure), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH, z. B. Benzo(a)pyren), polychlorierte Biphenyle (PCB) und polyhalogenierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PHDD, PHDF), die meist adsorptiv an Ruß und Brandrückstände gebunden sind. Diese Stoffe sind u. a. reizend, gesundheitsschädlich oder Krebs erzeugend. Gasförmige Brandfolgeprodukte treten auf einer erkalteten Brandstelle in der Regel nicht mehr auf.

    Eine Gefährdung durch Gefahrstoffe kann deshalb zunächst nur auftreten, wenn es zum unmittelbaren Hautkontakt mit Brandrückständen oder Rauchgasniederschlägen oder zum Einatmen von Stäuben aus diesen kommt. Hierauf sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen in erster Linie abzustimmen. Stäube können durch Aufwirbelung oder Staub erzeugende Arbeitsverfahren entstehen.

    Zur Gefährdungsbeurteilung siehe auch TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" und TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition".

    Zu beachten ist, dass es außerdem noch zu einer Gefährdung durch andere, durch den Brand freigesetzte oder entstandene Gefahrstoffe kommen kann (z. B. bei Austritt von Gefahrstoffen infolge Aufplatzens von Behältern oder Freisetzung von Asbestfasern aus zerstörten Bauteilen oder Dämmstoffen). Eventuell zusätzlich erforderliche Schutzmaßnahmen müssen auf die Eigenschaften dieser Gefahrstoffe abgestimmt sein. In diesen Fällen ist generell von einem Gefährdungsbereich GB 3 nach VdS 2357 auszugehen, der nicht Gegenstand dieser Information ist.

    Die Gefährdung hängt auch davon ab, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bereits vor den Instandsetzungsarbeiten eine Brandschadensanierung durchgeführt wurde.

Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Auswahl der Schutzmaßnahmen sind

  • der Zustand der Brandstelle (Baustelle) (z. B. Vorhandensein von Brandschutt oder Löschwasserrückständen, bereits erfolgte Reinigung),

  • der Zustand der elektrischen Anlagen (z. B. Vorhandensein verbrannter/pyrolysierter Anlagenteile, bereits erfolgte Reinigung) und

  • Art und Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten (z. B. Funktionsprüfung, Demontage) zu berücksichtigen.

    1. So sind bei Instandsetzungsarbeiten auf einer vollständig - einschließlich der elektrischen Anlagen - gereinigten Brandstelle keine Schutzmaßnahmen im Hinblick auf brandbedingte Gefahrstoffe erforderlich, sofern keine verbrannten/pyrolisierten Anlagenteile demontiert werden müssen. Auch kleine, räumlich begrenzte Brände, bei denen nur wenig Material verbrannt ist und sich die Brandverschmutzung auf den Brandbereich beschränkt, erfordern keine besonderen Schutzmaßnahmen. Schutzmaßnahmen unterschiedlichen Ausmaßes müssen jedoch bei Instandsetzungsarbeiten an einer noch nicht gereinigten elektrischen Anlage und bei Instandsetzungsarbeiten auf einer noch nicht gereinigten Brandstelle ergriffen werden. Bei Instandsetzungsarbeiten auf einer noch nicht aufgeräumten Brandstelle kommen noch Gefahren aus dem Brandschutt (z. B. Eintreten von Nägeln) oder durch Einsturzgefahr oder mangelnde Absturzsicherung hinzu.

2.3

Der Unternehmer hat für Instandsetzungsarbeiten eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren, die erforderlichen Schutzmaßnahmen, das Verhalten im Gefahrfall, die Erste Hilfe und die sachgerechte Entsorgung hingewiesen wird. Die Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle bekanntzumachen (§ 14 Abs. 1 GefStoffV).

  1. Musterbetriebsanweisung siehe Anhang 1.

2.4

Beschäftigte, die Instandsetzungsarbeiten durchführen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Hand der Betriebsanweisung über mögliche Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zu dokumentieren (§ 14 Abs. 2 GefStoffV, § 4 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)).

  1. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls auf jeder neuen Brandstelle (Baustelle) zu wiederholen.

2.5

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass im Brandbereich nur diejenigen Beschäftigten tätig werden, die für die Instandsetzungsarbeiten unbedingt erforderlich sind (§ 13 Abs. 2 GefStoffV).

2.6

Der Unternehmer hat die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und dafürzu sorgen, dass die erforderliche persönliche Schutzausrüstung von den Beschäftigten getragen wird. Ungeschützte Personen dürfen nicht in dem betroffenen Bereich tätig werden (§ 13 Abs. 3 GefStoffV, siehe auch Abschnitt 4).