Abschnitt 6 - 6 Erste Hilfe
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zur Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Nach einem Unfall ist unverzüglich eine erforderliche ärztliche Versorgung zu veranlassen (§ 24 UVV "Grundsätze der Prävention" BGV/GUV-V A1)).
Es ist in der Betriebsanweisung zu berücksichtigen, wie zu verfahren ist, wenn es trotz der Schutzmaßnahmen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt.