Abschnitt 5 - 5 Entsorgung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch Brandeinwirkung beschädigte, nicht mehr verwendbare Teile elektrischer Anlagen und Reinigungsrückstände sachgerecht entsorgt werden. Die örtlichen Entsorgungsregelungen sind zu beachten.
Auskünfte erteilen z. B. Handwerkskammer, Ordnungsamt, Umweltamt, Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz.
Es empfiehlt sich, den Abfall bereits auf der Brandstelle (Baustelle) zu sortieren, getrennt zu verpacken und zu kennzeichnen (Abfall zur Verwertung/Abfall zur Beseitigung, z. B. Metall, Glas, Kunststoff, elektrische Leitungen, elektrotechnische/elektronische Geräte/Bauteile, Bauschutt, Reinigungsrückstände).