DGUV Information 209-052 - Elektrostatisches Beschichten

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Abschnitt 7.14 - 7.14 Arbeiten mit Zündgefahr

7.14.1
Arbeiten mit Zündgefahr in feuergefährdeten Räumen sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nicht ohne besondere Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Besondere Schutzmaßnahmen sind z. B. das Entfernen von Beschichtungsstoffen, Lösemitteln und anderen brennbaren Gütern; die vorherige Reinigung aller Anlagen- und Gebäudeteile; das Sicherstellen ausreichender Lüftung. Für Arbeiten mit Zündgefahr in feuergefährdeten Räumen sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen ist eine schriftliche Erlaubnis durch die Unternehmerin oder den Unternehmer erforderlich.

ANMERKUNG 1

Derartige Arbeiten sind z. B. Arbeiten mit Funkenflug (Schleifen), Feuerarbeiten (Schweißen und Schneiden) und Bohrarbeiten sowie Arbeiten mit funkenreißenden Maschinen oder Werkzeugen. Siehe auch TRBS 2152 Teil 3 und TRBS 1112-1.

ANMERKUNG 2

Arbeiten mit Zündgefahr können z. B. bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten notwendig sein.

ANMERKUNG 3

Einen Muster-Erlaubnisschein für Arbeiten mit Zündgefahren enthält die DGUV Information 209-046.

7.14.2
In der Nähe von Öffnungen feuer- und explosionsgefährdeter Räume und Bereiche dürfen Arbeiten mit Zündgefahr nur ausgeführt werden, wenn keine Zündquellen in diese Räume und Bereiche gelangen können.

ANMERKUNG

Öffnungen können z. B. Türen, Tore, Fenster, Mauerdurchbrüche sein.