DGUV Information 209-052 - Elektrostatisches Beschichten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.13 - 7.13 Persönliche Schutzausrüstung

7.13.1
Personen, die mit Handsprüheinrichtungen arbeiten, und alle Personen, die sich im Bereich des ableitfähigen Fußbodens aufhalten, müssen ableitfähiges Schuhwerk entsprechend DIN EN 61340-4-3 benutzen. Der elektrische Durchgangswiderstand muss kleiner als 108 Ω sein. (siehe Anschnitt 7.1 von TRGS 727).

Die persönliche Schutzausrüstung muss von der Unternehmensleitung zur Verfügung gestellt werden.

ANMERKUNG 1

Ableitfähiges Schuhwerk hat einen hinreichend geringen Durchgangswiderstand, der die Ansammlung elektrostatischer Ladungen verhindert.

ANMERKUNG 2

Fußschutz siehe auch DGUV Regel 112-191 und 112-991

7.13.2
In Sprühkabinen muss Atemschutz benutzt werden, wenn die Lösemittel- und Lackaerosolkonzentration bzw. die Pulverlack-Konzentration in der Luft im Atembereich der Personen oberhalb der Grenze der Gesundheitsschädigung liegt.

Dies gilt auch für automatische Beschichtungseinrichtungen, wenn Kabinen, z. B. zu Wartungs- und Reinigungsarbeiten, von Personen begangen werden.

ANMERKUNG 1

Luftgrenzwerte für Lösemittel-Konzentrationen siehe TRGS 900.

ANMERKUNG 2

Pulverkonzentration im Atembereich: Einatembarer Staub < 10mg/m3, Feinstaub < 1,25mg/m3.

7.13.3
Wenn Schutzhandschuhe benutzt werden, darf deren gemessener Durchgangswiderstand 108 Ω nicht überschreiten. Die Messung des Widerstands muss entsprechend DIN EN 1149-2 durchgeführt werden.

Alternativ können Schutzhandschuhe verwendet werden, bei denen die Handflächen-Ausschnitte wenigstens 20 cm2 betragen.

ANMERKUNG

Schutzhandschuhe siehe auch DGUV Regel 112-195 und 112-995

7.13.4
Bei Reinigungsarbeiten mit Reinigungsmitteln muss persönliche Schutzausrüstung nach den Vorgaben in den Sicherheitsdatenblättern benutzt werden. Diese PSA muss gleichzeitig die Anforderungen von 7.13.2 und 7.13.3 erfüllen.