DGUV Information 209-052 - Elektrostatisches Beschichten

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Abschnitt 7.10 - 7.10 Reinigung der Arbeitsumgebung (z. B. Kabine, Stand, Fördertechnik)

7.10.1
Ablagerungen von Beschichtungsstoffen müssen in angemessenen Zeitabständen entfernt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass insbesondere Sprühstände und -kabinen, einschließlich der technischen Lüftung, Lacknebelabscheider und deren Umgebung gereinigt werden. Zeitabstände sind in der Betriebsanweisung oder dem Reinigungsplan anzugeben.

ANMERKUNG 1

Angemessene Zeitabstände richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten.

ANMERKUNG 2

Zu Reinigungstätigkeiten siehe DGUV Information 209-014 und DGUV Information 209-046.

7.10.2
Sprühstände und -kabinen für Pulverbeschichtung sind mit geeigneten Industriestaubsaugern entsprechend der Kategorie 3D nach RL 2014/34/EU zu reinigen. Sie müssen jedoch mindestens für die Aufnahme brennbarer Stäube geeignet sein, wenn die Bildung einer g. e. A. während der Reinigung verhindert ist.

7.10.3
Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss sicherstellen, dass die Werkstückaufnahmen regelmäßig gereinigt werden, damit die zu beschichtenden Werkstücke stets zuverlässig geerdet sind.