Abschnitt 7.2 - 7.2 Inbetriebnahme
7.2.1
Die Inbetriebnahme durch den Unternehmer oder die Unternehmerin darf erst erfolgen, wenn eine Prüfung nach Abschnitt 8 erfolgreich durchgeführt worden ist.
7.2.1
Die Inbetriebnahme durch den Unternehmer oder die Unternehmerin darf erst erfolgen, wenn eine Prüfung nach Abschnitt 8 erfolgreich durchgeführt worden ist.