DGUV Information 209-052 - Elektrostatisches Beschichten

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Abschnitt 7.1 - 7 Betrieb
7.1 Allgemeine Anforderungen

7.1.1
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass bei Einrichtungen zum elektrostatischen Beschichten die Bestimmungen zur Beschaffenheit (siehe Abschnitt 6) eingehalten sind. Dies wird durch die EG-/EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung nach den jeweils zutreffenden Europäischen Richtlinien bestätigt.

7.1.2
Bei nicht verwendungsfertigen Einrichtungen müssen zumindest Einbauerklärung und Montageanleitung mitgeliefert werden. Vor der Inbetriebnahme muss auch in diesem Fall die Konformität für die Gesamtanlage (Gesamtheit von Maschinen) erklärt und die CE-Kennzeichnung vorgenommen werden.

ANMERKUNG

Eine Einbauerklärung und Montageanleitung darf nur in Verbindung mit der RL 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), nicht jedoch in Verbindung mit der RL 2014/34/EU abgegeben werden.