DGUV Information 209-052 - Elektrostatisches Beschichten

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Abschnitt 5.14 - 5.14 Elektrofachkraft

Eine Elektrofachkraft kann aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen (siehe § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 und 4).

Die Elektrofachkraft hat im Sinne dieser DGUV Information darüberhinausgehend und soweit für die jeweilige Prüftätigkeit erforderlich, folgende Qualifikationen: durch Ausbildung erworbene Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes und auf dem Fachgebiet der elektrostatischen Prozesstechnik/Hochspannungstechnik, Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten, Kenntnis der elektrischen Anlage, Kenntnis der Beanspruchung der elektrischen Anlage.

Elektrofachkräfte können bei entsprechender Qualifikation gleichzeitig befähigte Personen nach Abschnitt 5.10 sein.