DGUV Information 209-052 - Elektrostatisches Beschichten

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Entzündbarkeit flüssiger Beschichtungsstoffe

Einstufung flüssiger Beschichtungsstoffe hinsichtlich der Neigung, in feinversprühtem Zustand entzündet werden zu können und damit eine Brand- und Explosionsgefahr hervorzurufen

ANMERKUNG 1

Die Entzündbarkeit flüssiger Beschichtungsstoffe in feinversprühtem Zustand ist nicht mit der Einstufung entzündbarer Flüssigkeiten entsprechend der CLP-Verordnung (siehe Abschnitt 4.1.1) gleichzusetzen.

ANMERKUNG 2

Informationen zur Beurteilung flüssiger Beschichtungsstoffe siehe Anhang 2.

5.2.1 Entzündbare flüssige Beschichtungsstoffe

Stoffe, die im versprühten Zustand (z. B. bei der Verarbeitung in elektrostatischen Sprüheinrichtungen) durch Zündquellen zur Entzündung gebracht werden können und nach Entfernen der Zündquelle weiter brennen oder explosionsartig reagieren.

5.2.2 Schwer entzündbare flüssige Beschichtungsstoffe

Stoffe, die im versprühten Zustand (z. B. bei der Verarbeitung in elektrostatischen Sprüheinrichtungen) nur durch starke Zündquellen mit einem Energieinhalt von mehr als 2 J zur Entzündung gebracht werden können.

5.2.3 Nicht entzündbare flüssige Beschichtungsstoffe

Stoffe, die im versprühten Zustand (z. B. bei der Verarbeitung in elektrostatischen Sprüheinrichtungen) auch durch starke Zündquellen von mehr als 2 J (z. B. offene Flammen) nicht zur Entzündung gebracht werden können.