DGUV Information 209-052 - Elektrostatisches Beschichten

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Abschnitt 4.1 - 4 Gefährdungen
4.1 Brand- und Explosionsgefährdungen

Brand- und Explosionsgefährdungen können entstehen, wenn brennbare Stoffe und Luftsauerstoff vorhanden sind und als Gemisch eine explosionsfähige Atmosphäre bilden und zusätzlich Zündquellen auftreten. Fast alle beim elektrostatischen Beschichten verarbeiteten Stoffe (Flüssiglack, Pulver oder Flock) sind brennbar.

Auch die meisten ausgehärteten Lackstäube, z. B. Nitrozellulosestäube, sind brennbar und als Lackstaub/Luft-Gemisch unter bestimmten Umständen explosionsfähig. Stark beladene Filtermatten und mit ausgehärteten Lackfeststoffen verschmutzte Teile der technischen Lüftung stellen zudem eine große Brandlast dar.

Bei bestimmten Beschichtungsstoffen, z. B. Naturlacken und -farben, die trocknende Öle enthalten (z. B. Teakholzöle, Leinölfirnisse, Alkydharzlacke), kann es infolge einer Reaktion mit der Luft zur Erhitzung bis zur Selbstentzündung kommen.

4.1.1 Explosionsfähige Atmosphäre

Flüssige Beschichtungsstoffe, die nach CLP-Verordnung 1 als entzündbare, leicht entzündbare oder extrem entzündbare Flüssigkeiten eingestuft und gekennzeichnet sind, führen zu Brand- und Explosionsgefahren, weil durch Verdunstung des Lösemittels eine explosionsfähige Atmosphäre entsteht. Dies gilt nicht nur für Flüssiglacke, sondern auch für Verdünnungen und für zum Reinigen von Maschinen und Sprühgeräten verwendete Flüssigkeiten. Tabelle 4-1 zeigt die bisherigen und die neuen Einstufungen brennbarer Flüssigkeiten.

Tabelle 4-1: Einstufung und Kennzeichnung brennbarer Flüssigkeiten

Gegenüberstellung der Einstufung und Kennzeichnung für brennbare Flüssigkeiten
gemäß Stoff- und Zubereitungs-Richtlinie (alt)gemäß CLP-Verordnung (neu)
Flamm-
punkt F (°C)
Siede-
punkt (°C)
Gefahren-
bezeichnung
R-SatzGefahren-
symbol mit
Kennbuchstaben
Flammpunkt F
(°C)
Siedepunkt
(°C)
GefahrenH-SatzGefahren-
piktogramm
< 035hoch-
entzündlich
R12ccc_1704_170501_07.jpg< 2335Kat. 1
extrem entzündbar
H224ccc_1704_170501_08.jpg
< 21leicht-
entzündlich
R11ccc_1704_170501_07.jpg< 23> 35Kat. 2
leicht entzündbar
H225ccc_1704_170501_08.jpg
21F55entzündlichR1023F60Kat. 3
entzündbar
H226ccc_1704_170501_08.jpg
ccc_1704_170501_09.jpgHinweis:
Auch flüssige Beschichtungsstoffe mit einem hohen oder keinem Flammpunkt (meist Wasserlacke) können entzündbare Sprühnebel bilden - nicht zu verwechseln mit der oben genannten Einstufung der Entzündbarkeit nach CLP. Nach der Entzündbarkeit des Sprühnebels werden flüssige Beschichtungsstoffe in die Kategorien "entzündbar", "schwer entzündbar" und "nicht entzündbar" eingeteilt. Siehe auch Abschnitte 5.2.1 bis 5.2.3 und Anhang 2.

Bei Verarbeitung ausschließlich nicht entzündbarer Lacke (einschließlich der zur Reinigung verwendeten nicht entzündbaren Flüssigkeiten) ist nicht mit der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen.

Bei der Verarbeitung von Beschichtungspulver und Flockmaterialien kann durch das Gemisch von organischem, brennbaren Material mit Luftsauerstoff eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen.

4.1.2 Zündquellen

Eine Besonderheit des elektrostatischen Beschichtens ist, dass Teile des Sprühgeräts unter Hochspannung stehen. Dadurch bestehen dauerhaft potentielle Zündquellen, die sich verfahrensbedingt im Bereich des Sprühnebels, also in einer potentiell explosionsfähigen Atmosphäre, befinden. Daher sind besondere, in Abschnitt 7 beschriebene Explosionsschutzmaßnahmen anzuwenden.

Die für den Zündschutz relevanten Grenzen für die Entladeenergie hängen von der Art des Beschichtungsstoffs ab, siehe Tabelle 6-2.

Beim elektrostatischen Beschichten besteht außerdem immer die Gefahr, dass sich Werkstücke, Teile der Lackieranlage oder auch die Bedienperson aufladen und bei Entladung zur Zündquelle werden können. Hierzu gehören Funkenentladungen, Büschelentladungen sowie die besonders energiereichen Gleitstielbüschelentladungen. Sie können entstehen, wenn Kunststoffe mit einer Dicke von weniger als 8 mm in Kontakt mit Flächen > 5 cm2 von geerdetem Metall (oder anderen Leitern) stehen. Dies ist insbesondere beim Maskieren von Werkstücken, z. B. Karosserien, oder beim Abdecken von Geräten und anderen Bauteilen zum Schutz vor Overspray zu beachten, siehe hierzu Abschnitt 7.8.

Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen