DGUV Information 209-052 - Elektrostatisches Beschichten

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Anhang 6 - Prüfung der Luftsinkgeschwindigkeit

In diesem Anhang ist die Prüfung der erforderlichen Luftsinkgeschwindigkeit in vertikal oder horizontal belüfteten Kabinen für Flüssiglack oder Beschichtungspulver durch Messung beschrieben. Für die Prüfung von Kabinen anderer Bauweise, z. B. mit Gruben oder unter Berücksichtigung eines großen Werkstücks, oder die Messung an ständigen Öffnungen bei Pulverbeschichtungskabinen, siehe DIN EN 12215 oder DIN EN 12981.

A6.1 Messinstrumente

Das Messgerät (z. B. ein Anemometer) muss:

  • einen Messbereich von wenigsten 0,2 bis 0,8 m/s aufweisen;

  • eine Genauigkeit von ≤ 0,05 m/s im Bereich von 0,2 bis 0,8 m/s aufweisen;

  • eine Zeitkonstante (Messhäufigkeit) ≤ 1 s aufweisen;

  • ein Mittelwertbildungsverfahren (Berechnung von wenigstens einem Mittelwert pro Minute) oder Datenerfassungssystem (zur offline-Berechnung von Mittelwerten) aufweisen;

  • ein Temperaturausgleichssystem für Apparate besitzen, die durch Temperaturunterschiede beeinflusst werden (z. B. thermisches Anemometer);

  • eine Messunsicherheit kleiner als 10 % im Bereich 10 °C - 40 °C bei 0,3 m/s haben;

  • richtungsabhängig sein mit einer richtungsabhängigen Unsicherheit kleiner als 10 % im Bereich ±30 °.

Zusätzlich sollte das Messgerät innerhalb des vergangenen Jahres über den Messbereich kalibriert worden sein.

A6.2 Luftgeschwindigkeitsmessprotokoll

A6.2.1
Messbedingungen

Messungen sind wie folgt durchzuführen:

  • in einer leeren Lackierkabine, abgesehen von Kabinen, die für große Werkstücke konzipiert sind;

  • unter bestimmungsgemäßem Betrieb der Lackierkabine. Wenn eine Lackierkabine mit einem Heizsystem ausgestattet ist, muss das Heizsystem in Betrieb sein;

  • Alle Öffnungen der Werkhalle, die die Belüftung der Kabine beeinflussen können, müssen geschlossen sein.

Die Messbedingungen sind im Prüfbericht zu dokumentieren.

A6.2.2
Zu messende Luftgeschwindigkeitskomponenten

In vertikal belüfteten Kabinen sind vertikale Geschwindigkeitskomponenten zu messen.

In horizontal belüfteten Kabinen sind Luftgeschwindigkeitskomponenten parallel zur Hauptstromrichtung (normalerweise lotrecht zur Frischluftzufuhrebene oder parallel zu einer Seitenwand) zu messen.

Bei Lackierkabinen mit offener Zugangsseite oder Lackierkabinen mit Arbeitsöffnungen sind die Luftgeschwindigkeitskomponenten lotrecht zur Öffnungsebene zu messen.

ANMERKUNG

Üblicherweise wird die Strömungsrichtung vorab mittels Rauch geprüft.

A6.2.3
Messebene - vertikal belüftete Lackierkabine (Flüssiglack und Pulver, Bedienperson im Inneren)

Die Messpunkte sind auf einer horizontalen Ebene festzulegen, die in 1 m Höhe über dem Boden der Lackierkabine liegt.

Die Punkte sind wie folgt definiert:

  • die Messebene ist in gleiche Rechtecke mit Seitenlängen a und b zwischen 1,0 m und 1,5 m aufzuteilen;

  • der Mittelpunkt jedes Rechtecks bildet einen Messpunkt;

  • bei der Festlegung der Messpunkte sind Hindernisse (z. B. Förderbänder) zu berücksichtigen;

  • die Lage der Messpunkte ist im Prüfbericht zu dokumentieren.

Die Anzahl der Messpunkte muss mindestens zwei in der Länge und zwei in der Breite betragen.

An jedem Messpunkt ist die vertikale Luftgeschwindigkeitskomponente in Übereinstimmung mit A6.2.2 zu messen.

ccc_1704_170501_22.jpg

Legende: 1 Arbeitsbereich 2 Messpunkt

Abb. A6-1 Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in vertikal belüfteten Pulverbeschichtungskabinen

A6.2.4
Messebene - horizontal belüftete Lackierkabinen und Pulverbeschichtungskabinen

Die Messpunkte liegen:

  • in der Ebene der Öffnung, wenn die Bedienperson außerhalb der Kabine arbeitet;

  • in der vertikalen Ebene innerhalb der Kabine in einem Abstand von 0,5 m zur Ebene der Öffnung, wenn die Bedienperson innerhalb der Kabine arbeitet.

Die Punkte sind wie folgt definiert:

  • die Messebene ist in gleiche Rechtecke mit Seitenlängen a und b zwischen 1,0 m und 1,5 m aufzuteilen;

  • der Mittelpunkt jedes Rechtecks bildet einen Messpunkt;

  • die Lage der Messpunkte ist im Prüfbericht zu dokumentieren.

Messungen sind an mindestens neun Punkten (3 x 3 Raster) durchzuführen.

An jedem Messpunkt ist die horizontale Luftgeschwindigkeitskomponente in Übereinstimmung mit A6.2.2 zu messen.

ccc_1704_170501_23.jpg

Abb. A6-2 Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in horizontal belüfteten Pulverbeschichtungskabinen

A6.3 Mindest-Luftsinkgeschwindigkeiten

Die bei den Messungen festgestellten Werte der tatsächlichen Luftsinkgeschwindigkeiten müssen mindestens die folgenden Grenzwerte erreichen:

KabinentypBeschichtungsmaterialLuftstromMessebene
FlüssigPulverGeschwindigkeit (m/s)
DurchschnittEinzelpunkt Minimum
Vertikal belüftetXX0.30.25A6.2.3
Horizontal belüftet Offene ZugangsseiteXX0.50.4A6.2.4