DGUV Information 203-017 - Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen

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Abschnitt 5.1 - 5 Vorbereitung der Bauarbeiten
5.1 Einholen von Informationen

Der Auftragnehmer hat zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden vor Beginn der Bauarbeiten zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen vorhanden sind (siehe auch § 4 Nr. 1 ArbSchG, § 16 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (DGUV Vorschriften 38 und 39) und DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmittel" Abschnitt 3.10 Kap. 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen").

Dies gilt unabhängig von der Informationspflicht des Bauherrn oder Auftraggebers (siehe auch § 4 ArbSchG, der durch die Nennung im § 2 Abs. 1 der Baustellenverordnung (BaustellV) auch für Bauherren gilt), der eindeutigen Leistungsbeschreibung (siehe z. B. § 7 der Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB) Teil A) und der vollständigen, geeigneten Ausführungsunterlagen (siehe z. B. § 3 VOB Teil B).

Der arbeitsausführende Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat sich beim Auftraggeber und bei den zuständigen Stellen über Art, Lage, Zustand und Verlauf von Leitungen zu erkundigen. Dies kann durch die Aushändigung und Erläuterung von Plänen und in verschiedenen Fällen durch eine zusätzliche Einweisung vor Ort geschehen, wobei auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen sind. Leider sind nur noch wenige Leitungsbetreiber bereit, eine Einweisung vor Ort durchzuführen. Darauf sollten die Auftragnehmer jedoch bestehen.

Zuständige Stellen können sein: Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen, Telekommunikationsunternehmen, private Betreiber von Versorgungsleitungen, Betreiber von Leitungen zur Versorgung von Streitkräften, Zweckverbände, Baugenehmigungsbehörden, Straßen-, Autobahnbau- oder Wasserwirtschaftsämter.