DGUV Information 208-021 - Erstellung von Betriebsanweisungen für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung

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Abschnitt 2 - 2 Instandhaltung und Störungsbeseitigung

  1. 2.1

    Instandhaltungsarbeiten sind in regelmäßigen Abständen entsprechend den Angaben des Herstellers durchzuführen. Instandhaltungsarbeiten haben so zu erfolgen, dass der sichere Betrieb innerhalb der Wartungsintervalle gewährleistet ist. Bestehende Vorschriften und Sicherheitsanforderungen sind zu beachten.

    Über die Instandhaltungsarbeiten sind Aufzeichnungen zu führen.

  2. 2.2

    Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Störungsbeseitigung sind zu dokumentieren. Die erforderlichen Hilfsmittel hierzu sind bereitzustellen.

  3. 2.3

    Arbeiten zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung sind von geeigneten und besonders unterwiesenen Personen durchzuführen, die mit den Geräten und Anlagen zur Regalbedienung vertraut sind.

  4. 2.4

    Arbeiten zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung sind sicher durchzuführen unter Beachtung der Sicherheitshinweise in der Betriebsanleitung.

  5. 2.5

    Mit Arbeiten zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung darf erst begonnen werden, nachdem die Bewegungen der Regalbediengeräte und anderer Fördermittel, die mit der Anlage funktionell verbunden sind und von denen Gefahren ausgehen können, zum Stillstand gekommen sind und ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen verhindert ist, z.B. durch Abschließen von Netzanschluss- oder Trennschaltern.

  6. 2.6

    Ist es aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, alle Anlagenteile, von denen Gefahren ausgehen, während der Durchführung von Arbeiten zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung stillzusetzen, müssen Maßnahmen getroffen werden, um Personen vor Gefahr bringenden Bewegungen dieser Fördermittel sicher zu schützen. Dies kann z.B. durch Puffer, zusätzliche Abschalteinrichtungen oder feste Absperrungen von Teilbereichen erreicht werden. Während der Durchführung dieser Maßnahmen müssen Gefahr bringende Bewegungen ausgeschlossen sein.

    Diese Maßnahmen dürfen nur von einer ausdrücklich beauftragten Person angeordnet und erst dann wieder aufgehoben werden, nachdem diese sich davon überzeugt hat, dass sich keine Personen mehr im Gefahrbereich aufhalten.

  7. 2.7

    Sind für Arbeiten zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung Bewegungen der Regalbediengeräte oder anderer Fördermittel erforderlich, müssen besondere Maßnahmen getroffen werden, um Personen vor Gefahr bringenden Bewegungen zu schützen. Geräteführer haben die Regalbediengeräte mit reduzierter Geschwindigkeit zu steuern, die Gefahrstellen zu beobachten, bei Bedarf Warnsignale zu geben und gegebenenfalls Personen im Gefahrbereich, z.B. über Telefon oder Sprechfunk, anzusprechen.

  8. 2.8

    Die Steuerung ohne Sichtverbindung zu einer Person, die sich im Gefahrbereich aufhalten muss, ist nur zulässig, wenn diese Person zur Durchführung der Bewegung z.B. einen Zustimmungsschalter betätigen muss oder durch andere Maßnahmen geschützt ist.

  9. 2.9

    Müssen Personen zur Durchführung von Arbeiten zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren, sind diese Personen gegen Absturz sowie gegen Quetsch- und Schergefahren zu schützen.

  10. 2.10

    Beim Begehen von Steigleitern und von hochgelegenen Arbeitsplätzen ohne bauliche oder feste Absturzsicherungen sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen; siehe BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

    Es muss ein Konzept vorliegen, wie eine nach einem Absturz in der Persönlichen Schutzausrüstung hängende Person gerettet werden kann. Die Rettungsaktion ist vorzugsweise jährlich zu üben.