DGUV Information 213-013 - SF6-Anlagen und -Betriebsmittel

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Tätigkeiten in Anlagenräumen

Bei allen Tätigkeiten in Anlagenräumen ist im Rahmen einer Unterweisung/Einweisung auf die möglichen Gefahren, insbesondere bei Störungen, hinzuweisen. Im störungsfreien Betrieb sind keine besonderen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf SF6 oder Zersetzungsprodukte erforderlich.

Tätigkeiten in Anlageräumen sind z. B. das Bedienen von SF6-Anlagen, die Instandhaltung von Leuchten, Reinigungsarbeiten, Anstricharbeiten. Es sind keine Tätigkeiten mit SF6.

Vor möglicher Erstickungsgefahr ist erforderlichenfalls an allen Zugängen zu gefährdeten Räumen durch das Warnzeichen W001 "Allgemeines Warnzeichen" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift-zu warnen.

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Siehe Anhang 1 der Arbeitsstättenrichtlinie A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).

Eine Kennzeichnung kann z. B. erforderlich sein bei Anlagenräumen, in denen das größte freiwerdende SF6-Volumen mehr als 10 % des Raumvolumens betragen kann, oder bei Räumen unter Anlagenräumen.