DGUV Information 213-013 - SF6-Anlagen und -Betriebsmittel

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Gesundheitsgefahren

3.3.1
"Neues" SF6 ist vor der Nutzung geruchlos, geschmacklos, farblos und nicht toxisch. Es enthält keine gesundheitsschädlichen Verunreinigungen.

Weitere Anforderungen an die Reinheit von SF6siehe auch Abschnitt 6.2.1 DIN EN 60376/VDE 0373-1.

3.3.2
Der Arbeitsplatzgrenzwert für SF6 beträgt 1000 ml/m3 bzw. 6 100 mg/m3 als Schichtmittelwert. Zusätzlich besteht ein Kurzzeitwert mit dem Überschreitungsfaktor 8 (TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte").

Der "Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Dabei handelt es sich um einen Schichtmittelwert.

Der Überschreitungsfaktor gibt die zulässige Höhe von Konzentrationsspitzen an. Bei dem Überschreitungsfaktor 8 darf die mittlere SF6-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz innerhalb von 15 Minuten nicht mehr als 8000 ml/m3bzw. 48800 mg/m3betragen. Für SF6sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, solange das Produkt aus Überschreitungsfaktor (ÜF) und Überschreitungs-dauer eingehalten wird (Beispiel: ÜF 4 bei 30 Minuten oder bei einem ÜF 2 über 60 Minuten).

Die Dauer der erhöhten Konzentration darf in einer Schicht insgesamt eine Stunde nicht übersteigen (siehe Abschnitt 2.3 TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte").

Zur Begründung des Arbeitsplatzgrenzwertes für SF6siehe H. Greim (Hrsg.): "Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe; Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründung von MAK-Werten", WILEY-VCH, Weinheim.

3.3.3
SF6 ist ungefähr fünfmal schwerer als Luft und kann sich in tiefer gelegenen Räumen anreichern. Falls es in großer Menge in die Arbeitsumgebung entweicht, so führt SF6 zur Sauerstoffverdrängung in der Atemluft (Erstickungsgefahr). SF6-Konzentrationen über 19 Vol.-% vermindern den Sauerstoffanteil der Atemluft auf unter 17 Vol.-% und erfordern deshalb besondere Schutzmaßnahmen nach Anhang 4.

Erstickungsgefahr kann zum Beispiel in unsachgemäß geöffneten, nicht gelüfteten SF6-Gasräumen oder bei Austritt relativ großer SF6-Mengen aus SF6-Gasräumen oder SF6-Druckgasbehältern aufgrund technischer Defekte und gleichzeitiger unzureichender Lüftung am Boden enger, geschlossener Anlagenräume oder in unter Anlagenräumen liegenden Räumen, z. B. Keller, Kabelkanäle, Wartungsschächte, Gräben und Entwässerungsanlagen auftreten.

3.3.4
In Nutzung befindliche SF6-Anlagen und -Betriebsmittel (gebrauchtes SF6) können feste und gasförmige Zersetzungsprodukte enthalten. Die Zersetzungsprodukte des SF6 können akut toxisch, d. h. giftig oder gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken oder Berührung mit der Haut sein oder Reizungen von Augen, Atmungsorganen oder der Haut, eventuell auch Verätzungen verursachen.

Beim Einatmen größerer Mengen von Zersetzungsprodukten kann die Gefahr einer Lungenschädigung (toxisches Lungenödem) bestehen. Jedoch rufen bereits geringe Mengen gasförmiger Zersetzungsprodukte innerhalb von Sekunden - bevor eine Vergiftungsgefahr besteht - bestimmte Warnsignale hervor, z. B. Wahrnehmung eines unangenehmen und stechenden Geruches, Reizung von Nase, Rachen und Augen, sodass sich Beschäftigte rechtzeitig in Sicherheit bringen können.

Eine Gefährdung durch Zersetzungsprodukte kann vor allem bei einem Gasaustritt infolge einer Störung oder beim Öffnen von und bei Arbeiten an oder in geöffneten Schaltkammern von SF6-Leistungsschaltern oder SF6-Gasräumen mit Störlichtbogen auftreten (siehe auch Anhang 4).

Zu Arbeitsplatzgrenzwerten von Zersetzungsprodukten (Abschnitt 3.2.2) siehe TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" und DIN EN 62271-4/VDE 0671-4:2014-06 Annex H.1.

3.3.5
Aus Druckgasbehältern schnell austretendes SF6-Gas kann Eisbildung und bei Personen ohne besonderen Schutz Erfrierungen hervorrufen.