DGUV Information 213-013 - SF6-Anlagen und -Betriebsmittel

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Abschnitt 3.8 - 3.8 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung und Personen, die diese durchgeführt haben oder daran beteiligt waren,

  2. 2.

    Arbeitsbereich und Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,

  3. 3.

    am Arbeitsplatz auftretende inhalative, dermale oder physikalisch-chemische Gefährdungen,

  4. 4.

    Häufigkeit der Tätigkeiten, Dauer der Exposition sowie zusätzliche Belastungsfaktoren, die relevant für eine erhöhte Aufnahme von Gefahrstoffen in den Körper sind,

  5. 5.

    zur Beseitigung oder Verringerung erforderliche technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitsprüfung,

  6. 6.

    Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution.

Die Dokumentation muss bis zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden.

Siehe auch Nummer 8 TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

Für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV enthält Anhang 1 Muster für das

  • Füllen, Nachfüllen der SF6-Gasräume sowie Absaugen von nicht verunreinigtem SF6,

  • Arbeiten an SF6-Gasräumen, die SF6-Zersetzungsprodukte enthalten können,

  • Aufklären von Störungen an SF6-Anlagen mit Gasaustritt.