Abschnitt 2.4 - 2.4 Wirksamkeitsüberprüfung nach TRGS 528
Hierzu legt die TRGS fest:
6.1 (1) Allgemeines zur Wirksamkeitsüberprüfung
Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden vor Inbetriebnahme des Arbeitsplatzes und dann regelmäßig innerhalb von festgelegten Fristen zu überprüfen. Die Schutzmaßnahmen sind ausreichend, wenn mindestens die relevanten Grenzwerte und risikobezogene Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sind.