DGUV Information 209-049 - Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden beim Wolfram-Inertgasschweißen (WIG)

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Verwendung thoriumoxidhaltiger Wolframelektroden

Kann aus zwingenden technischen Gründen nicht auf den Einsatz von thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden verzichtet werden, müssen sowohl beim Anschleifen der Elektroden als auch beim Schweißen die Emissionen an der Entstehungsstelle erfasst und mit geeigneten Einrichtungen abgeschieden werden.

Zum Absaugen und Abscheiden der thoriumoxidhaltigen Schleifstäube sind nach der Norm DIN EN 60335-2-69 geprüfte Entstauber der Staubklasse H einzusetzen.

Zum Erfassen und Abscheiden von Schweißrauchen sind nach der Norm EN ISO 15012-1 (wird in Kürze durch die Norm DIN EN ISO 21904-2 ersetzt) geprüfte Abscheider der Schweißrauchabscheideklasse W3 zu verwenden.

Informationen zu geprüften und zertifizierten Geräten enthält die DGUV Test Datenbank (siehe http://www.dguv.de/dguv-test/zert-recherche/index.jsp).

Beim Anschleifen muss die Absaugung den Anforderungen für Entstauber der Kategorie H 1 gemäß den Prüfkriterien für staubbeseitigende Maschinen genügen."

Gemäß der Gefahrstoffverordnung sind Anwender verpflichtet, die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Erläuterungen hierzu liefert die Technische Regel "Schweißtechnische Arbeiten" (TRGS 528). Die Wirksamkeit von Absaugungen ist beim Schweißen mit Wechselstrom durch Messung der einatembaren Fraktion nach DIN EN 481 an der Person im Atembereich nachzuweisen.

Weiterhin sind folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Die Körperhaltung der Schweißerin oder des Schweißers sollte sowohl beim Schweißen als auch beim Schleifen so sein, dass die freigesetzten Schadstoffe aus dem Atembereich weitgehend ferngehalten werden.

  • Regelmäßige Beseitigung und Entsorgung des abgelagerten Staubs thoriumoxidhaltiger Wolframelektroden auf sichere Art, z. B. ohne Hautkontakt, durch Vermeidung von Aufwirbelung und Inhalation

  • Verbot von Essen, Trinken und Rauchen am Arbeitsplatz in Verbindung mit der konsequenten Durchführung arbeitshygienischer Maßnahmen, z. B. Händewaschen

  • Gemäß § 95 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist eine Expositionsabschätzung durchzuführen.

  • Ergibt die Abschätzung nach § 95 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung eine effektive Jahresdosis oberhalb von 6 mSv, ist die Exposition durch personenbezogene Messungen zu ermitteln.

    Dann ist auch eine Anzeige an die zuständige Behörde (nach Landesrecht zuständige Stelle für den Arbeitsschutz, z. B. Gewerbeaufsichtsämter, Landesämter für Arbeitsschutz) erforderlich.

  • Bei der Lagerung größerer Mengen (mehr als 10 Pakete) thoriumoxidhaltiger Wolframelektroden können weitergehende Schutzmaßnahmen notwendig sein, die auch die externe Strahlenexposition berücksichtigen. Abstand ist dabei die effektivste Möglichkeit, die Exposition zu reduzieren. In der Nähe von entsprechenden Lagerplätzen (unterhalb eines halben Meters) sollten keine Dauerarbeitsplätze eingerichtet werden.