DGUV Information 209-047 - Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Zusätzliche Schutzmaßnahmen, besonders in engen Räumen

Bei schweißtechnischen Arbeiten in engen Räumen ist nach der TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" sicherzustellen, dass eine Absaugung oder technische Raumlüftung die Konzentration von Schadstoffen, somit auch nitrosen Gasen, auf ein ungefährliches Maß (unterhalb der Grenzwerte) verringert.

Für eine ausreichende Frischluftzufuhr, z. B. durch Zuluftgebläse, ist zu sorgen. Eine Belüftung mit Sauerstoff ist aus Brandschutzgründen verboten.

Soweit im Einzelfall eine Absaugung oder technische Raumlüftung nicht möglich oder nicht ausreichend ist, müssen geeignete Atemschutzgeräte, die unabhängig von der Atmosphäre sind, z. B. Frischluftschlauchgeräte zur Verfügung gestellt und getragen werden.

In engen Räumen mit ungünstiger Lüftungssituation können Schweißerschutzhauben (-schutzhelme) mit Druckluftversorgung notwendig sein. Besteht die Gefahr des Sauerstoffmangels, ist umgebungsluftunabhängiger Atemschutz (Isoliergeräte) einzusetzen. Filtergeräte sind hier wegen eines möglichen Sauerstoffmangels ungeeignet. Regenerationsgeräte mit Sauerstoffpatronen dürfen nicht verwendet werden.

Siehe auch DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"